OStA b. BGH Dr. Matthias Krauß
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Jena, den 24. Februar 2014
Betrifft: Todesfall Oury Jalloh
Bezug: Ihr Antwortschreiben vom 11. Februar 2014 – AZ 2 APR 308/13-5
Werter Herr Dr. Krauß,
vielen Dank zunächst für Ihre Antwort bezüglich der von mir und anderen eingereichten Strafanzeige.
Ihren Verweis auf das angebliche Fehlen rechtlich begründender Informationen zur Berechtigung einer Zuständigkeit Ihrer Behörde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich des gewaltsamen Todes Oury Jallohs am 7. Januar 2005 im Gewahrsamstrakt des Polizeireviers Dessau Wolfgangstrasse in der von mir/uns am 11. November 2013 eingereichten Strafanzeige, halte ich insbesondere in Würdigung Ihrer Analyse des (ohnehin verspäteten) schriftlichen Urteils der 1. Großen Strafkammer am Magdeburger Landgericht vom 8. Mai 2013 – meine ‚Lebenserfahrung‘ sagt mir/uns hier, dass Sie am 13. Dezember 2012 bei der mündlichen Verkündigung nicht zugegen gewesen sind – insofern für unerheblich, als sich die von Ihnen offensichtlich geteilte „Überzeugung“ der betreffenden Landesrichter ja einzig und allein auf die Bewertung der entsprechenden Anklagpunkte gegen den an diesem 7. Januar 2005 diensthabenden Dienstgruppenleiter Andreas Schubert beziehen kann. Dieser Angeklagte Schubert war jedoch persönlich zur Tatzeit nachweislich nicht im tatörtlichen Gewahrsamstrakt zugegen bzw. im konkreten Fall leider erst verspätet. Darüber hinaus hat es das Schwurgericht Magdeburg ja nachgerade tunlichst vermieden, dem ihm durch den 4. Strafsenat des BGH am 7. Januar 2010 erteilten Ermittlungsauftrag zur umfänglich nachvollziehbaren Brandentstehung und –entwicklung (4 StR 413/09) auch tatsächlich umfänglich nachzukommen.
Das Magdeburger Urteil, auf das Sie sich in Ihrem abweisenden Anschreiben so geradezu eifrig berufen, ist jedoch derzeit weder rechtskräftig, noch besteht eine berechtigte Aussicht auf das anhängige Erreichen einer solchen Anerkenntnis durch den 4. Strafsenat am Bundesgerichtshof – auch und gerade nach der Rüge des betroffenen Urteilsvermögens der Magdeburger Richterkammer durch einen anderen Kollegen Ihrer Behörde mit Sitz in Naumburg vom 12. Dezember 2013 wegen „gravierender Fehler“ in der richterlichen Beurteilung „bestehender Rechtsbrüche“ im Zusammenhang mit dem „zwingend vorgeschriebenen Richtervorbehalt bei längerer Ingewahrsamnahme“ als hier strafmindernd gewertetem, „vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum“. Da allein schon hiermit – umfänglichere bzw. anderweitige Revisionsbegründungen von Nebenklage und Verteidigung mal ausdrücklich vernachlässigt – eine Revision des gesamten Tatgeschehens inklusive umfänglich neuer Beweisaufnahme an irgendeiner anderen Schwurgerichtskammer dieses Rechtsstaates erforderlich werden wird, erscheint mir Ihr Bezug auf genau dieses ohnehin rechtsfehlerhafte Magdeburger Urteil gelinde gesagt unverständlich. Eine solche grundsätzlich neu und unvoreingenommen durchzuführende Beweiserhebung könnte zwar bereits für sich allein genommen erheblich weitreichendere Fragestellungen an zu bestellende Gutachter hervorbringen, als es die Magdeburger Richter für ihre Überzeugungsbildung in 67 Verhandlungstagen jemals zugelassen bzw. gar nicht erst nachgefragt haben, würde jedoch trotzdem nicht das in meiner/unserer Strafanzeige eingeforderte und im Anspruch wirklich auf umfängliche Aufklärung ausgerichtete Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Polizeibeamte ersetzen können, schon weil dieses dann ja auch nicht gegen Herrn Schubert allein zu richten wäre, sondern erst einmal etablieren müsste, welche Personen hierfür überhaupt als Täter- bzw. Mitwisserkreis in Frage kämen. Dieses hatte die Beweiserhebung am Magdeburger Landgericht schon in Ermangelung einer entsprechend weitreichenderen Anklageführung Ihrer staatsanwaltlichen Kollegen in Dessau-Roßlau – und im Übrigen auch zahlreich abgelehnten, richtungsführenden Beweismittelanträgen der Nebenklage zum Trotz – gar nicht leisten können bzw. eher wollen.
Sie nehmen mit Ihren Ausführungen zur Ablehnung Ihrer Verantwortung zu einzelnen Punkten in der in Magdeburg stattgehabten Beweiserhebung und –begründung die noch ausstehende höchstrichterliche Bewertung derselben in wesentlichen Punkten bereits vorweg, indem Sie in diversen bedeutsamen Teilaspekten dieser mutmaßlich rechtsfehlerhaften Beweisführung keine sonstigen Rechtsfehler „erkennen“ können wollen. Obgleich es hierauf – wie oben bereits ausgeführt – gar nicht ankommen sollte, bedürfen neue bzw. andere Verdachtsmomente ohnehin einer adäquaten, neuen Ermittlungsarbeit bzw. Beweismittelerhebung, weswegen ich hier doch einige Ihrer (meiner bescheidenen Meinung nach) voreiligen Schlüsse nochmals faktisch hinterfragen möchte.
Sie legen am Anfang Ihrer begründenden Ausführungen dar, dass „Das Landgericht Magdeburg … (erst?) nach einer ausführlichen Beweisaufnahme über 67 Verhandlungstage davon überzeugt war, dass der Brand in der Gewahrsamszelle durch Oury Jalloh am 7. Januar 2005 selbst gelegt worden…“ sei – hierzu muss ich Ihnen leider entgegenhalten, dass genau diese 1. Große Strafkammer des Landgerichtes Magdeburg z.B. schon am 16. Februar 2012 ein seitens der Nebenklage beantragtes, umfänglich ergebnisoffenes Brandgutachten unter Verwendung von Schweinekadavern zur Annäherung an einen möglichst nachvollziehbaren und notwendigen Brandverlauf bzw. dessen Ergebnis mit der explizit fadenscheinigen Begründung abgelehnt hatte, dass es bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Brandlegung durch Oury Jalloh selbst ausgegangen ist. Damit war für dieses Gericht bereits (spätestens?) zu diesem Zeitpunkt offiziell die unumstößlich ‚feststehende‘ Hypothese zur Brandentstehung etabliert, für die eine eventuelle Nachvollziehbarkeit des fatalen Brandergebnisses vom 7. Januar 2005 in keinerlei Art oder Weise mehr relevant sein konnte für die Urteilsfindung in der dort zu bewertenden Anklage gegen den Herrn Schubert – das Gericht ging im Folgenden sogar so weit, dass es das Verfahren im März ganz ohne Urteil nach 153a StPO sang- und klanglos einstellen wollte!
Sie behaupten weiter, dass „Es (das Landgericht Magdeburg) ausgeschlossen (hätte), dass an diesem Tag eine revierfremde Person Zugang zu dem verschlossenen Gewahrsamsbereich hatte und den Brand gelegt haben könnte oder dass Bedienstete des Polizeireviers den Brand in der Zelle gelegt haben.“ So gab es Zeugenaussagen, wonach die Hoftür des Reviers mit Treppenabgang zum Gewahrsamsamstrakt im fraglichen Zeitraum offengestanden habe. Zudem gab es kontroverse Alibiaussagen der Polizeizeugen POM i.R. Udo S. und PM Hans-Ulrich M. (u.a. auch primär festnehmende Beamte) vor dem bezüglichen Landgericht, wer von beiden sich denn im fraglich mörderischen Zeitfenster wo aufgehalten haben will. Vor diesen Hintergründen halte ich einen solch vermeintlichen Ausschluss für entweder ignorant oder aber anmaßend, da es beim Vorliegen solcher Widersprüche ja eben schier unmöglich ist, einen Ausschluss „zweifelsfrei“ festzustellen. Auch wird dieser „Ausschluss“ – ganz im augenscheinlichen Gegensatz zu den von Ihnen darauf folgend elaborierten Teilaspekten – auch ausnahmsweise nicht näher original-argumentativ erhellt.
Ihre Unbedenklichkeitsexpertise eskalieren Sie im Weiteren dahingehend, dass „Die Strafkammer unter Bezugnahme auf die von ihr (?) durchgeführten Versuche mit einer Testperson nachvollziehbar dargelegt (hätte), dass Oury Jalloh trotz seiner Fixierung nach der letzten (dokumentierten?, durch Dokumentationsverlust nicht mehr unzweideutig nachweisbaren? oder gar zufällig zerstörten Dokumentation einer solchen?) Zellenkontrolle genügend Bewegungsfreiheit verblieben (wäre) die not(-)wendig gewesen (wäre), um zu einem …(?)… Feuerzeug zu greifen (und) damit … (auch sich selbst?) in Brand zu setzen …“ etc pp … in bemerkenswert vorauseilendem Überzeugungsgehorsam. An dieser Stelle wurde übrigens nie geklärt, warum und wie Oury Jalloh denn überhaupt das Feuerzeug nach seiner unterstellten Vollbrandlegung noch unter seinen Körper bugsiert haben soll?
Ausschließlich „vernünftig“ betrachtet, empfinde ich Ihre folgende („… nicht zu beanstandende … ausführliche …“) Indizienmultiplikation zur Spurenlage und ‚Verfügbarkeit‘ des nachträglich ‚gefundenen‘ „Feuerzeuges“ insofern als unrealistisch, als dass Sie gerade die durch deren Abwesenheit situationsbezogen eben nicht aufgeschmolzenen Reste von PVC-Matratzenumhüllung, PU-Matratzenfüllschaum oder Baumwollfasern aus der mutmaßlichen Kleidung Oury Jallohs gewissermaßen als „Beweis“ für eine (damit doch eigentlich eher unwahrscheinliche?) Verfügbarkeit genau dieses Feuerzeuges in der Zelle Nr. 5 umdefinieren. Bei substanzieller Würdigung des mit der Strafanzeige eingereichten Brandgutachtens des Herrn Smirnou hätten Sie sorgfältiger Weise auch auf den Hinweis stoßen können, dass bei Positionierung eines Feuerzeuges unter einem Kadaver bzw. einer bereits vorher verstorbenen Person im Mindesten eine Aufschmelzung der unterliegenden, feuerfesten PVC-Umhüllung hätte erwartet werden müssen. Inwiefern dann auch noch die zwar am Feuerzeug, nicht aber im Setting von Zelle Nr. 5 vorhandenen und in ihrer eigentlichen Herkunft nicht mehr zu verifizierenden (ggf. uniformen?) Polyesterfasern einer „nachvollziehbare(n) Begründung“ dieser fragwürdigen ‚Verfügbarkeit‘ – insbesondere nach „Anhörung von drei Sachverständigen“ – nicht mehr im Wege stehen soll, erschließt sich mir/uns nicht vordergründig.
Den Höhepunkt Ihrer von mir und allen Mitzeichnern der Strafanzeige hier deutlichst anzuprangernden ‚Expertise‘ zu der vorgeblichen ‚Zweifelfreiheit der Feststellungen der Magdeburger Schwurgerichtskammer‘ bilden allerdings Ihre Einlassungen zur deren „sachverständigen Beratung“, dass „kein Brandbeschleuniger verwendet worden“ sei! Die hierzu von Ihnen ‚beweisträchtig‘ zitierte „regelmäßig(e) Nachweisbar(keit)‘ der flüchtigen selben, erfolgte nachweisbar nicht im Rahmen der Tatortsicherung am 7. Januar 2005. Der Brandschutt wurde weder in Gänze sichergestellt, noch zeitnah im insgesamt asservierten Umfang gaschromatographisch untersucht – diese Untersuchung erfolgte bekanntlich erst 3 Tage später und lediglich am Brandschutt aus zwei der vier Asservatentüten, welche noch dazu nicht versiegelt waren. Inwiefern eine derart zeitverzögerte und unprofessionelle Vorgehensweise überhaupt noch ‚unzweifelhafte‘ Untersuchungsergebnisse zu erbringen vermag, entzieht sich sicher jedweder „sachverständigen“ Festlegung auf irgendwelche „möglichen“ (oder besser doch unmöglichen?) Schlussfolgerungen.
Ihrer darüber hinausgehenden Hypothese, dass „Das in der Strafanzeige dargestellte Abbrandbild … kein neues Beweismittel darstelle, das dem Landgericht festgestellten Sachverhalt den Boden entzieht.“, möchte ich entgegenhalten, dass sich das von Ihnen über den verwelkten Klee hinaus gelobte Landgericht zu überhaupt gar keinem Zeitpunkt auf eben diesen „Boden“ des Versuches der Nachstellung des am 7. Januar 2005 an Oury Jalloh festgestellten Abbrandbildes begeben hat.
Ihr faktisch erkenntnisausschließender Bezug auf eine theoretische, faktorielle Vielzahl von kombinatorisch berechenbaren Brandverläufen (300.000) ist geeignet, für endgültig alle Zeiten jedweden Versuch von Brandverlaufs- und -ergebnisuntersuchungen zu unterbinden, was selbst Ihre eigene Behörde in einen zukünftigen Ermittlungsnotstand bezüglich derartiger Vorkommnisse und Straftaten bringen würde. Die Implikation eines solchen Scheinargumentes erscheint somit ebenfalls geeignet, einzig der Unterbindung weiterer Erkenntnisgewinne bzw. der darauf abzielenden Ermittlungstätigkeit zu dienen.
Ihre Zitatensammlung aus der „richterlichen Überzeugung“ der Magdeburger Richterkammer lässt keinerlei eigenständige Wertung der einzelnen Teilaspekte erkennen – sie reproduzieren lediglich, dass es „möglich“ gewesen sein soll, alle verschiedenen Indizien auf die eine, gewissermaßen not<->wendige Hypothese hin zurechtzuinterpretieren. Eine Objektivierung anderweitig möglicher oder wahrscheinlicher „Anhaltspunkte“ zum Geschehensablauf wurde bereits von beiden bisher befassten Gerichten und konsequenterweise auch durch die beiwohnende Dessauer Staatsanwaltschaft geradezu blindwütig unterbunden bzw. mittels einer auffällig gleichgeschalteten Deutungshoheit in fast ausnahmslos einseitiger Interpretation in eine Täterschaft des Opfers selbst umkonstruiert.
Brisant erscheint mir der Gesamttenor Ihrer Aussagen zum vorliegenden Fall insbesondere vor dem Hintergrund der Einschätzung des Leitenden Oberstaatsanwalts Dessau-Roßlau Folker Bittmann nach der Pressekonferenz der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh am 12. November 2013, dass durch das vorgestellte Brandgutachten eindeutig weiterer „Aufklärungsbedarf“ bezüglich der „sehr ernsten, überraschenden und zum Teil erschreckenden Informationen“ vor allem mit Blick auf die zeitlichen Abläufe des Geschehens in Zelle Nr. 5 bestehe. Sie hingegen verweisen die Zuständigkeit zur Prüfung neuer Ermittlungen an diesen Kollegen mit einer bereits komplettierten Begründung zurück, warum diese angeblich gar nicht mehr zielführend sein sollen – und das aus einer bekanntermaßen aufsichtsführenden Position heraus.
Eine weiterführend konkretisierende Auseinandersetzung mit Ihren ebenfalls offensichtlich vorauseilend ermittlungsvermeidenden Ausführungen zu den nicht nachweisbaren Stresshormonmetaboliten im Urin des toten Oury Jallohs sowie gegenüber Ihrer für mich unerträglichen Adelung „behaupteter oder tatsächlicher Versäumnisse der Ermittlungsbehörden“, die Sie als quasi institutionsübergreifende, einzeln nicht als “bewusst“ durchgeführte Handlungsentäußerungen von Verantwortlichen verschiedenster Behörden ohne jeweils erkennbaren „Vorsatz“ qualifizieren wollen, erspare ich mir hier mit Rücksicht auf die schon jetzt bestehende, umfängliche Länge meiner Ausführungen ... nur vielleicht ein sachverständiges Statement zum gerichtsmedizinisch unterstellten Tod Oury Jallohs durch einen sogenannten inhalativen Hitzeschock doch noch: die Auffindeposition (Rückenlage mit Mund/Nase nach oben) spricht dieser Hypothese insofern entgegen, dass Mund und Nase dem Brandgeschehen (unterstellter Ausbruchsort Mitte der rechten Matratzenseite) hätten zugebeugt sein müssen – eine Positionsänderung in die am Tatort vorgefundene Streckhaltung auf der ganz linken Matratzenseite ist nach dem schlagartig eintretenden Tod im Rahmen eines solchen Geschehens nicht zu erwarten (s. Sachverständiger Bohnert).
Sie begründen die Ablehnung der möglichen Zuständigkeit Ihrer Behörde bezüglich unserer Strafanzeige wegen Totschlags oder Mord gegen unbekannte Polizeibeamte im Todesfall Oury Jalloh durch Ihren feststellenden Ausschluss „ausreichender Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer sogenannten „Katalogtat“ i.S.v. § 120 Absatz 2 Nr. 3.
Die in diesem Paragraphen genannten, hier relevanten Straftaten wären: Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs) oder Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs) – wenn diese Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, z.B. (b) Verfassungs-grundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Diese Vorgaben setzen Sie argumentativ mit Ihrer hier bereits ausführlich als kontrovers dargestellten Argumentationslinie außer Kraft, dass Sie sich die Überzeugungsbildung des Magdeburger Schwurgerichts im Ausdruck der „Beweiswürdigung im (schriftlichen) Urteil“ bezüglich der möglichen Katalogtaten bedenkenlos zu Eigen machen (angeblicher Ausschluss, dass „Bedienstete des Polizeireviers den Brand in der Zelle gelegt haben“ könnten, ein ominöses Feuerzeug ohne Tatortspuren und die angeblich „zweifelsfreie Feststellung“, dass „kein Brandbeschleuniger verwendet worden“ wäre). Hierdurch negieren Sie auf den tönernen Füßen einer völlig unsachgemäßen, primären Ermittlungsarbeit inklusive der bisher absolut einseitigen sekundären Ausrichtung von Beweismittelerhebung und konsekutiver -würdigung von Vornherein die Möglichkeit des Bestehens eines sogenannten Anfangsverdachtes und vermeiden es damit insbesondere, sich nachvollziehbar zur Eignung der hier zu verdächtigenden Straftaten zur Untergrabung, Außerkraftsetzung oder Beseitigung von „Verfassungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland“ und gleichzeitigem Vorliegen einer etwaig „besonderen Bedeutung“ für Ihre Behörde zu äußern.
Ihre juristische Aufwertung eines Urteils, das auch durch das Zutun Ihrer eigenen Behörde mit einem „nach der Lebenserfahrung (in) ausreichendem Maß an Sicherheit“ vom Bundesgerichtshof kassiert werden wird, geht mit der Negierung aller noch ungeklärten Widersprüche einher, welche aber gerade für weitere objektivierende Ermittlungen sprechen:
- knöcherne Gesichtsschädelverletzungen,
- brandmorphologisches Ergebnis eines Vollbrandes/Flash over,
- geringe CO-Konzentration im Blut (geringer Freisetzung bei Entfernung der oberen Matratzenhülle – schneller Todeseintritt durch Vollbrand/Flash over durch Brandbeschleuniger),
- Nachweis von Blausäure (HCN) in der Leber (hohe Konzentrationen bei Vollbrand/Flash over durch Brandbeschleuniger),
- keine Stresshormonmetabolite im Urin trotz gleichzeitiger Annahme eines Brandausbruchsortes an der fixierten rechten Hand (trotz erwartbarer Schmerzen bei Brandausbreitung),
- inhalativer Hitzeschock bei angenommenem Brandausbruch rechts mit Leichenposition auf der linken Seite der Matratze nicht vereinbar (s. Sachverständiger Dr. Bohnert auf Nachfrage der Nebenklage),
- die Spurenlage am nachträglich „gefundenen“ Feuerzeugrest weist keine eingeschmolzenen Bestandteile aus der Zellensituation auf (es käme somit als „Tatwerkzeug“ Oury Jallohs gar nicht in Betracht).
Zusätzlich weist der Brandsachverständige Smirnou noch explizit darauf hin, dass es unter Brandexperten durchaus bekannt ist, dass im Brandschutt von Bränden unter Verwendung von Brandbeschleunigern der Nachweis der Reste derselben nicht immer gelingt – ganz im Gegensatz zu der von Ihnen bevorzugten Variante der „regelmäßigen Nachweisbarkeit“, womit natürlich auch der entsprechende Rückschluss fraglich wäre. Zur objektivierenden Klärung der bestehenden Ungereimtheiten empfiehlt der Herr Smirnou im Übrigen weiterführende sachverständige Begutachtungen der Fachgebiete Toxikologie und Pathologie.
Im Angesicht all dieser ungeklärten Teilaspekte behaupten Sie dennoch, dass bei Ihnen keine „vernünftigen Zweifel“ aufkommen wollen?
Der Fall Oury Jalloh ist unabhängig Ihrer Vermeidung einer Positionierung selbstverständlich von einzigartig „besonderer Bedeutung“, da die Verbrennung einer fixierten Person auf einer feuerfesten Matratze in einem Polizeigewahrsam natürlich das (bisher?) schwerwiegendste Ereignis in einem ausschließlich polizeilichen, deutschen Verantwortungsbereich sein dürfte. Hierzu kommt noch zusätzlich erschwerend der ebenfalls bis heute ungeklärte Tod des Mario Bichtemann im November 2002 in genau derselben Arrestzelle genau desselben Polizeireviers in Verantwortung der teilweise selben Polizeibeamten, wobei im Übrigen das zum Zeitpunkt des Todes von Oury Jalloh eigentlich noch laufende Ermittlungsverfahren mit der Begründung des dann neuen Ermittlungsverfahrens wegen Oury Jalloh eingestellt wurde. Die in diesem Zusammenhang vor dem Dessauer Landgericht festgestellten Versäumnisse der Aufsichts- und Fürsorgepflichten bezüglich der vorgeschrieben geregelten Frequenz der Kontrollgänge hatten auf das Urteil dieses Gerichtes bei Freispruch bekanntlich keinerlei Konsequenzen – vor der Magdeburger Schwurgerichtskammer spielte diese fatale Koinzidenz nach Einbringung durch die Nebenklage lediglich eine randständige Nebenrolle.
Der von Ihnen wegen angeblich „nicht vorliegendem Anfangsverdacht“ gar nicht erst näher verifizierten Eignung der möglichen „Katalogstraftaten“ auf der Grundlage des § 120 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 142a GVG stehen zumindest eine Verletzung des Artikel 2 Satz 2 Grundgesetz durch (wiederholte!) Verletzung der Aufsichts- und Fürsorgepflichten sowie eine routinemäßige Außerkraftsetzung des auch in Dessau vorgeschriebenen Richtervorbehaltes entgegen. Hierzu zitiere ich gerne Ihre Behörde:
“Damit hat der Angeklagte das für freiheitsentziehende Maßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Verfahren umgangen und sich kategorische Entscheidungsbefugnisse angemaßt, die ausschließlich einem Richter vorbehalten sind. Ein solches Handeln in offensichtlicher Unzuständigkeit unter gänzlicher Umgehung des gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verfahrens stellt, zumal unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel, einen so fundamentalen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dar, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung auch dann vorliegt, wenn an sich die sachlichen Anordnungsvoraussetzungen gegeben waren.”
Meine persönlich laienhafte Interpretation des § 142a Absatz 3 GVG würde darüber hinaus noch zusätzlich implizieren dürfen, dass die von Ihnen präferierte „Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft (zu) unterbleiben“ hätte, weil mit der Verletzung des Grundgesetzes „die Interessen des Bundes (natürlich!) in besonderem Maß berührt“ sein sollten. Inwiefern sich aus dem Umstand, dass die Polizeigesetze und regulierenden -verordnungen im Landesrecht geregelt sind, hier zusätzlich auch noch die im Satz 2 gebotene Rechtseinheit tangiert wäre, entzieht sich leider meiner Sachkenntnis im Hinblick auf möglicherweise bestehende, wesentliche Unterschiede der betreffenden Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften.
Im Rahmen einer ausstehenden, umfänglich nachvollziehbaren Bewertung zur möglichen, ggf. notwendigen Zuständigkeit Ihrer Behörde nach den hier vermuteten Kriterien, wäre dann sicherlich auch der von uns in der Strafanzeige dargelegte bisherige Boykott einer fachgerecht rechtsstaatlichen, staatsanwaltlichen und gerichtlichen Ermittlung und Beweisaufnahme nach dem Legalitätsprinzip ohne Ansehen der Person mit Bezug zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG zu erörtern. Dieses wurde durch die bereits am Tattag erfolgte Vorfestlegung auf die „Selbstentzündungshypothese“ seitens der ermittelnden Beamten der Kriminalpolizei und des LKA (Tatortvideo) durch anweisende Absprache mit den Zuständigen von Polizeidirektion, Staatsanwaltschaft und Innenministerium sowie im Folgenden auch weiter durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, die Ermittlungsaufträge hauptsächlich einseitig auf den Nachweis dieser Hypothese fokussiert in Auftrag gab sowie letztlich auch seitens der Landgerichte in Dessau und Magdeburg unterlaufen, welche jeweils ergebnisoffene Brandgutachten zur objektivierbaren Annäherung von Brandentstehung, -verlauf und -ergebnis im Fenster des vorgegebenen Zeitrahmens mit eben dieser Vorfestlegung wiederholt verhindert haben.
Letztlich wäre in einer solchen, durch Ihre Behörde zu begründenden Zuständigkeit auch die bereits im Dessauer und Magdeburger Verfahren besprochenen Motivationslagen der handelnden Polizeibeamten zu berücksichtigen. Neben der exorbitanten Brutalität und Einzigartigkeit des hier fragwürdigen Ablaufes der Ereignisse in Zelle Nr. 5 des Dessauer Polizeireviers, wurden ja bekanntermaßen Telefonprotokolle menschenverachtend rassistischen Inhaltes und auch der bereits vor der Tat bestehende Vorhalt publik, dass ‚Polizeibeamte des Reviers Dessau-Rosslau wegen ihres Umgangs mit ausländischen Bürgern schon „öfter unangenehm aufgefallen seien“‘. Der zum Tatzeitpunkt zuständigen Verantwortungsträgerin vor Ort, der damaligen Polizeipräsidentin Brigitte Scherber-Schmidt (mittlerweile [dafür?] im Amt zur Ministerialrätin in der Abteilung 2 für Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Innenministeriums Sachsen-Anhalt befördert) waren diese Vorwürfe laut damaligem Revierleiter Gerald Kohl bekannt – allein die „Turbulenzen“ durch den Feuertod Oury Jallohs selbst hatten sie daran gehindert, diesen nachhaltig auf den Grund zu gehen.
Gegen Ihre Entscheidung in der aktuellen Form stehen mir/uns bekanntermaßen keinerlei geeignete Rechtsmittel zur direkten Intervention zur Verfügung.
Im Gegenzug lässt Ihre Begründung derselben wesentliche Fakten aus unserer strafanzeigenden Materialsammlung entweder vollständig unerwähnt oder versucht diese mit einer Urteilsbegründung zu entkräften, die sich mit selbigen Fakten schon aus Gründen der eingeschränkten Anklagerelevanz im Rahmen der diesbezüglichen Beweismittelerhebung weder zentral noch umfänglich auseinandergesetzt hat. Deswegen kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Ihrer Argumentation das bittere ‚Geschmäckle‘ einer Staatsräson („…unter Inkaufnahme der Verletzung von Moral- und Rechtsvorschriften“ Wikipedia) in der Kontinuität der bisherigen juristischen Fehlleistungen anhaftet, auf die Sie sich ja selbst so ausdrücklich berufen. Es liegt damit der Verdacht nahe, dass es Ihnen dabei einzig und allein darum geht, dass ein Eingeständnis einer möglichen Tatbegehung durch Polizeibeamte auch weiterhin als undenkbar manifestiert bleiben soll.
Ähnliche restriktive Argumentationslinien Ihrer Behörde i.S.v. Staatsräson sind u.a. aus Entscheidungen zu Strafanträgen gegen die Entscheidung zur Beteiligung Deutschlands am Irakkrieg oder zum Strafantrag gegen Oberst Klein in Afghanistan bekannt. Auch in der anhängigen Entscheidung zum NSA-Skandal kann die Entscheidung Ihrer Behörde mit der entsprechenden „Lebenserfahrung“ wohl „zweifelsfrei“ vorausgeahnt werden.
Vergleicht man diese „ausschließende“ Betrachtung der Faktenlage im vorliegenden Fall durch alle beteiligten Institutionen mit dem Kriminalisierungseifer von Polizei, Staatsschutz, Staatsanwaltschaften und Gerichten bei der Verfolgung von teilweise konstruierten oder nachweislich gezielt aufgeblähten Straftatbeständen gegenüber politisch unliebsamen Aktivisten, wird auch die Kehrseite dieser Medaille deutlich sichtbar. Hiermit meine ich nicht nur die juristische Repression gegen exponierte Repräsentanten der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh, sondern genauso die unglaubliche und institutionsübergreifende Gesinnungsjustiz gegenüber Antifaschisten wie Tim H. und Lothar König oder etwa die laufenden Prozesse gegen die politischen Proteste in und vor der nigerianischen Botschaft in Berlin vom 15. Oktober 2012.
Gemein ist all diesen Verfahren, dass Staatsanwaltschaften und Polizei quasi gemeinsam Anklagepunkte ‚etablieren‘ und dafür selektiv belastendes Beweismaterial zusammenstellen, welches im Gerichtsverfahren in der Regel nur noch durch Videodokumentationen aus anderen Quellen ins Wanken gebracht werden kann. Die Staatsanwaltschaften als „Herrinnen der Ermittlungsverfahren“ betreiben dabei eine einseitig belastende Anklageerhebung mit nahezu ausschließlicher Benennung belastender Zeugen (vorzugweise Polizeibeamte) – entlastende Ermittlungsgesichtspunkte finden sich i.d.R. nicht. Angeklagte und Sympathisanten sind vor Gericht Zeugen 2. Klasse, die gegenüber Polizeizeugenaussagen regelmäßig nur nachrangig berücksichtigende Bewertung finden. Nachweisliche Falschaussagen von Polizeizeugen bleiben regelmäßig von der Strafverfolgung verschont.
Tödliche Gewaltpraktiken deutscher Polizeibeamter gegen nicht-deutsche Menschen haben wie z.B. in den hier nur beispielhaften aufgeführten Fällen von Christy Omordion Schwundeck (erschossen in Frankfurt/Main 2011), Slieman Hamade (Polizeigewalt in Berlin 2010), Dominique Koumadio (erschossen in Dortmund 2006), Laye-Alama Condé (Brechmitteleinsatz in Bremen 2005), N'deye Mareame Sarr (erschossen in Aschaffenburg 2001), Achidi John (Brechmitteleinsatz in Hamburg 2001), Aamir Ageeb (gewaltsame Erstickung durch BGS-Beamte auf dem Abschiebeflug LH 588 1999), Zdravko Nikolov Dimitrov (erschossen in Braunschweig 1999) oder Halim Dener (erschossen in Hannover 1994) in keinem der Fälle je zu juristischen Sanktionen gegen die Täter aus den Reihen der Polizei geführt.
Ich würde Sie wegen der hier dargestellten Widersprüche und offenen Fragestellungen sowie mit Blick auf das bereits langjährig bestehende öffentliche und mediale Interesse an einer nachvollziehbaren Aufklärung des gewaltsamen Feuertodes Oury Jallohs eine erneute und umfängliche Begründung einer möglichen Zuständigkeit Ihrer Behörde unter Berücksichtigung der hier für Sie ggf. neuen Gesichtspunkte zu erwägen, schon um den m.E. nach im Raum stehenden Verdacht einer nicht adäquaten Würdigung aller möglichen bzw. bestehenden Verdachtsmomente i.S. einer verfassungsmäßig nicht vorgesehenen Staatsräson nachhaltig zu entkräften.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre ggf. umfänglichen Bemühungen in der Sache
Thomas Ndindah
PS: Eine Kopie meines Anschreibens werde ich nach dem Versand auf (https://thevoiceforum.org/node/3496) veröffentlichen:
Pressemitteilung GBA zum Todesfall Oury Jalloh - Gegenvorstellung von Thomas Ndindah gegen den OStA beim BGH Dr. Matthias Krauß
Anlagen: * Pressemitteilung der Initiative in Gedenken an Oury Jalloh vom 17. Februar 2014
(http://initiativeouryjalloh.files.wordpress.com/2014/02/pm_17-februar20…)
* Pressemitteilung der Internationalen Liga für Menschenrechte und dem Komitee für Grundrechte und
Demokratie vom 12. November 2012
(http://ilmr.de/2012/pm-16-11-2012-zum-ende-der-beweisaufnahme-im-magdeb…)
* Pressemitteilung der Internationalen Liga für Menschenrechte vom 16. November 2012 zum Ende der
Beweisaufnahme im Magdeburger Oury-Jalloh-Prozess
(http://ilmr.de/2012/pm-aufklarung-gescheitert-eine-rechtsstaatliche-kon…)
* Oury Jalloh Newsletter No. 3 vom 5. Januar 2012
(http://ilmr.de/2012/oury-jalloh-newsletter-no-3)