Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 172/11
Magdeburg, den 15. März 2011
Räumliche Beschränkung wird aufgehoben / Landesregierung beschließt Bewegungsfreiheit für Asylbewerber in Sachsen-Anhalt
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in Sachsen-Anhalt wohnen, können sich künftig ohne Erlaubnis im ganzen Land bewegen. Die bisherige Beschränkung auf das Gebiet eines der früheren Regierungsbezirke wird aufgehoben. Eine entsprechende Verordnung beschloss die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung. „Diese pragmatische Regelung bedeutet eine Erleichterung für die Betroffenen, aber auch eine Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für viele Behörden und die Polizei“, erklärte Innenminister Holger Hövelmann. „Viele Flüchtlinge haben die bisherige Beschränkung als Schikane empfunden, und für die Durchführung des Asylverfahrens bot sie keine Vorteile.“ Asylbewerber müssen allerdings weiterhin in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt wohnen, dem oder der sie zugewiesen wurden.
Nach dem Asylverfahrensgesetz des Bundes dürfen Asylbewerber den Bezirk der für sie zuständigen Ausländerbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) nur mit Erlaubnis verlassen. Die Länder können durch Verordnung jedoch größere Gebiete festlegen. In Sachsen-Anhalt können sich die Betroffenen seit 1995 jeweils im Gebiet der damaligen Regierungsbezirke frei bewegen. Diese Beschränkung wird durch die neue Verordnung jetzt aufgehoben, Asylbewerberinnen und Asylbewerber können sich ohne Erlaubnis im gesamten Land vorübergehend aufhalten. In Sachsen-Anhalt galt diese Regelung bislang schon für die Inhaber einer ausländerrechtlichen Duldung; Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden jetzt gleich behandelt.
Holger Hövelmann: „Wer zum Facharzt oder in die Uniklinik muss, wer Verwandte in einem anderen Landkreis besuchen will, wer zu einem kulturellen oder religiösen Ereignis reisen möchte, braucht jetzt nicht mehr seine Ausländerbehörde um Erlaubnis zu bitten – solange er oder sie innerhalb der Grenzen Sachsen-Anhalts bleibt. Viele Verwaltungsvorgänge und unnötige Kontrollen fallen weg, und wir können so auch vermeiden, dass sich Menschen strafbar machen.“
Die Erleichterung gilt jeweils nach dem Ablauf der ersten drei Monate am Beginn eines Asylverfahrens, in denen die Betroffenen verpflichtet sind, in der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in Halberstadt zu wohnen. Im Einzelfall kann für Personen, die zum Beispiel Straftaten begangen haben, die Bewegungsfreiheit durch Auflagen beschränkt werden.
Quelle: http://www.asp.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/stk/2011/172_2011_efbae…
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