Iraner dürfen mit zugenähten Mündern protestieren
Fax- und Protestkampagne in Solidarität mit den streikenden Flüchtlingen in Würzburg
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Gericht
Iraner dürfen mit zugenähten Mündern protestieren
Die in Würzburg streikenden Iraner dürfen sich aus Protest die Münder zunähen. Das hat ein Gericht entschieden und damit das Verbot der Stadt aufgehoben.
Die iranischen Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit protestieren. Foto: dpa
Die iranischen Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit protestieren. Dies sei weder strafbar noch eine Ordnungswidrigkeit, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg am Dienstag in einem Eilbeschluss. Vielmehr seien solche Aktionen vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, selbst wenn diese Protestform in weiten Kreisen der Bevölkerung als abstoßend empfunden werde, befanden die Richter (Az.: W 5 S 12.494).
Würzburg: Gericht hebt Verbot auf
Damit hob das Gericht ein Verbot der Stadt auf, das mit dem nötigen Schutz der Öffentlichkeit begründet worden war. Gleichzeitig äußerte das Gericht mehrfach Zweifel an der Friedlichkeit der seit drei Monaten streikenden Asylbewerber. So habe es nach Aktenlage verbale Androhung von Gewalt gegeben, schrieben die Richter. Dies ergebe zusammen mit dem zunehmenden Unmut in der Bevölkerung "eine gefährliche Melange".
Polizei bestätigt Drohungen
Die Polizei bestätigte am Mittwoch Drohungen gegen Vertreter der Stadt. Diese seien zu Wochenbeginn von einem Asylbewerber im Bürgeramt ausgesprochen worden. Dieser sei wegen einer Passangelegenheit dort gewesen und habe seiner Unzufriedenheit lautstark Luft gemacht. Er habe seine Aussagen zwischenzeitlich jedoch glaubhaft relativiert. "Zum derzeitigen Zeitpunkt ist von keiner konkreten Gefährdung auszugehen", sagte eine Sprecherin.
Ob der Mann zu den Streikenden in der Innenstadt gehört, wollte die Polizei nicht sagen. Das Gericht hält bei Protestaktionen auch das Zeigen von Abbildungen von Menschen mit zugenähten Mündern für zulässig. Das Versammlungsrecht erlaube es, die Art und Weise der Kundgebung zu wählen. "Dazu kann auch die Präsentation schockierender Darstellungen gehören, solange diese nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen."
Asylbewerber dürfen kein Zelt aufstellen
Allerdings stellten die Richter klar, dass die Asylbewerber bei ihren Protestversammlungen kein Zelt aufstellen dürfen.
Weiterer Gefängnis-Aufstand in der Türkei (0:39)
Wer sich unter freiem Himmel versammle, setze sich freiwillig der Witterung aus und könne nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und Zelten herleiten. Dies gelte auch für Toiletten, Duschen, Kühlschränke und Ventilatoren. Für die Protestierenden heißt das, sie dürfen nur einen offenen Pavillon stehen lassen.
Wenn man die Vorteile einer öffentlichen Versammlung für sich in Anspruch nehme, müsse man auch die damit verbundenden Nachteile hinnehmen. Die Anwältin der Asylbewerber kündigte am Mittwoch an, vor den Verwaltungsgerichtshof in München ziehen zu wollen.
Würzburg: Iraner im Hungerstreik
Die iranischen Asylbewerber protestieren seit Mitte März an wechselnden Orten in der Würzburger Innenstadt. Sie fordern ihre Anerkennung als politische Flüchtlinge und einen sofortigen Stopp der Abschiebungen. Mehrfach traten einige von ihnen zudem in Hungerstreik. Derzeit sind die Münder von sechs von neun streikenden Männern zugenäht. Ehrenamtlich engagierte Ärzte und politische Unterstützer hatten sich von den Asylbewerbern beziehungsweise ihren Protestmethoden distanziert. (dpa, lby, AZ)
http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Iraner-duerfen-mit-zugenaeht…
Gericht erlaubt Aktionen - Asylbewerber protestieren mit zugenähtem Mund
In Bayern demonstrieren iranische Asylbewerber gegen ihre drohende Abschiebung. Für die Proteste nähten sie sich ihre Münder zu. Laut einem Gerichtsurteil spricht nichts dagegen.
Iranische Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit protestieren. Dies sei weder strafbar noch eine Ordnungswidrigkeit, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg in einem Eilbeschluss. Vielmehr seien solche Aktionen vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, selbst wenn diese Protestform in weiten Kreisen der Bevölkerung als abstoßend empfunden werde, befanden die Richter. Damit hob das Gericht ein Verbot der Stadt auf, das mit dem nötigen Schutz der Öffentlichkeit begründet worden war.
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Die iranischen Asylbewerber protestieren seit drei Monaten an wechselnden Orten in der Würzburger Innenstadt. Sie fordern ihre Anerkennung als politische Flüchtlinge und einen sofortigen Stopp der Abschiebungen. Mehrfach traten einige von ihnen zudem in einen Hungerstreik. Bis zum Ende der vergangenen Woche hatten sich sieben Männer und Frauen die Lippen zugenäht. Seitdem hatten sich ehrenamtlich engagierte Ärzte und politische Unterstützer von den Asylbewerbern beziehungsweise ihren Protestmethoden distanziert.
Protest darf schockierend sein
Das Gericht hält bei Protestaktionen auch das Zeigen von Abbildungen der Menschen mit den zugenähten Mündern für zulässig. Das Versammlungsrecht erlaube es, die Art und Weise der Kundgebung zu wählen. "Dazu kann auch die Präsentation schockierender Darstellungen gehören, solange diese nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen", heißt es in der Entscheidung des Gerichts.
Allerdings stellten die Richter auch klar, dass die Asylbewerber bei ihren Protestversammlungen kein Zelt aufstellen dürften. Wer sich unter freiem Himmel versammle, setze sich freiwillig der Witterung aus und könne nicht aus dem Recht der Versammlungsfreiheit ein Recht auf Aufstellung von Pavillons und Zelten herleiten. Dies gelte auch für Toiletten, Duschen, Kühlschränke und Ventilatoren. Wenn man die Vorteile einer öffentlichen Versammlung für sich in Anspruch nehme, müsse man auch die damit verbundenden Nachteile hinnehmen, betonten die Richter.
Schlafen ist keine Demonstration
"Das Übernachten der Versammlungsteilnehmer im Sinne von Schlafen ist vom Versammlungsrecht nicht gedeckt", heißt es weiter in der Entscheidung. Natürlich könne eine Versammlung zur Tag- wie zur Nachtzeit stattfinden. Aber: "Das Schlafen ist in der Regel nicht Ausdruck der Willensbildung der Versammlungsteilnehmer", betonten die Richter. "Versammlungen erfordern vielmehr - von möglichen Sonderformen abgesehen - grundsätzlich die aktive, wache Teilnahme."
(dpa, N24)
20.06.2012 10:35 Uhr
http://www.n24.de/news/newsitem_8010647.html