Bemüht formale Begründung stützt sich auf widerwärtig anmaßende Unterstellungen
Initiative in Gedenken an Oury Jalloh e.V.
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Pressemitteilung zur Revisionsentscheidung des BGH im Fall Oury Jalloh vom 17.08.2014:
Conakry (Guinea): Visum für Bruder des toten Oury Jallohs trotz Einladung durch den BGH verweigert
Bemüht formale Begründung stützt sich auf widerwärtig anmaßende Unterstellungen
Die Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Conakry (Guinea) hat den Antrag von Mamadou Saliou Diallo auf Erteilung eines Visums anlässlich der Einladung des Bundesgerichtshofes zur Verkündung der Revisionsentscheidung im Fall des Feuertodes Oury Jallohs am 28. August 2014 (1) in einem Antwortschreiben vom 15.08.2014 abgelehnt. Mamadou Saliou Diallo ist der Bruder Oury’s und Nebenkläger in den seit 27. März 2007 anhängigen Schwurgerichtsverfahren an sachsen-anhaltinischen Gerichten.
Die deutsche Botschaft in Conakry unterstellt dem Antragsteller in der Begründung der Ablehnung einer Visumerteilung, dass er Deutschland nach Einreise nicht wieder ́fristgerecht` verlassen wollen würde, dass der Zweck seines Aufenthaltes trotz Einladung des BGH nicht nachvollziehbar sei, er Reise und Aufenthalt nicht bzw. nicht „rechtmäßig“ finanzieren könne und die „vorgelegten Informationen“ ganz generell nicht „glaubhaft“ seien. (2)
Der perfide Duktus der verwendeten „Argumentations“-bausteine lässt die gedankenlose Exekution standardmäßiger Abweisungen von Visabegehren mehr als nur erahnen und zeichnet ein erschreckend lebhaftes Bild einer technokratisierten Arbeitsmoral in den diplomatischen Vertretungen Deutschlands in der sogenannten dritten Welt.
Dabei sollte diese formal-bürokratische Verweigerungsmentalität keinesfalls überraschen, denn es handelt sich hierbei eben nicht um einen „unglücklichen“ Einzelfall:
Bereits zum Eröffnungstermin der ersten Revisionsverhandlung vor dem Landgericht in Magdeburg im Januar 2011 konnte eine Visumverweigerung durch die deutsche Botschaft Conakry erst nach anwaltlicher Intervention und unter politischem Druck aus der parlamentarischen Landesebene Sachsen-Anhalts heraus überwunden werden.
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< ... Perspektivwechsel ... >
Selbstüberhöhte Attitüden von (un)diplomatischen, geistig geringfügig beschäftigten Beamten deutscher Botschaften beschädigen nicht nur unnütz die
Außenwahrnehmung der Bundesrepublik Deutschland und sind zweifelhafter Affront gegenüber dem Bundesgerichtshof, sondern sind moralisch betrachtet eine erneute und zielgerichtet rassistisch motivierte Erniedrigung von Hinterbliebenen eines Todesopfers exekutiver Gewalt.
Abermals stellt sich die Frage an die Verantwortungsträger in Politik, Justiz und Diplomatie, ob bzw. wie weiterer Schaden durch konsequente Interventionen beim zuständigen Botschafter in Conakry, Herrn Hartmut Krausser zur umgehenden Visumerteilung für Herrn Mamadou Saliou Diallo gegebenenfalls noch zu begrenzen wäre und inwiefern eine inhaltlich nachvollziehbare Entschuldigung für das hier wiederholt praktizierte Fehlverhalten der deutschen Vertretung in Guinea dazugehören muss.
Initiative in Gedenken an Oury Jalloh ( http://initiativeouryjalloh.wordpress.com)
The VOICE Refugee Forum Germany ( https://thevoiceforum.org/search/node/oury%20jalloh)
Karawane für die Rechte von Flüchtlingen und MigrantInnen ( http://thecaravan.org/node/3982)
B R E A K T H E S I L E N C E --- OURY JALLOH – DAS WAR MORD !!!
Aktueller Videolink „OURY JALLOH – Innenansichten vor der BGH-Entscheidung 2014“: http://youtu.be/aD1e_c7aTlE
Fussnoten:
(1) Zitat aus dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofes / Rubrik Termine:
„ Hauptverhandlungstermin: 28. August 2014
4 StR 473/13
LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10)
(„Fall Ouri Jallow“)
Der 4. Strafsenat ist erneut mit dem Strafverfahren wegen des Todes des aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow auf einem Dessauer Polizeirevier am 7. Januar 2005 befasst.
Ouri Jallow verstarb in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich des Reviers gehabt habe, u.a. zur Last, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen eines Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Dezember 2008 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Dieses Urteil hatte der 4. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 7. Januar 2010 (4 StR 413/09) aufgehoben, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies und auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm (in der Annahme eines Fehlalarms) zunächst wegdrückte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Sache deshalb an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Er habe den Tod des Ouri Jallow fahrlässig dadurch verursacht, dass er trotz Wissens um die Selbstverletzungsversuche des Ouri Jallow einen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung zugelassen habe.
Dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger jeweils mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten.“
(2) Zitat des Ablehnungsschreibens der Rechts- und Konsiliarabteilung der deutschen Botschaft Conakry (Guinea)vom 15. August 2014:
“Ambassade de la Republique Federale d ́Allemagne Conakry Conakry, 15.08.2014
GZ:RK 516 VI / DEU/510400/20140811/000022585
(Bitte bei Antwort angeben)
Mamadeu Saliou Diallo
Hamdallye Mosquee
Ihr Visumsantrag vom 11.08.2014
Sehr geehrter Herr Diallo
Die deutsche Botschaft in Conakry hat ihren Visumantrag geprüft.
Der Visumantrag wird abgelehnt.
Diese Entscheidung stützt sich auf den Grund/die folgenden Gründe:
- Ihre Absicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
- Der Zweck und die Bedinungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.
- Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Beabsichtigen Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihrem Herkunfts-oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen,
in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
- Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
-
Im Auftrag
>>(Signatur: Diet [oder Dieb])<<
Rechts- und Konsularabteilung
Deutsche Botschaft Conakry“