Berlin, den 21. Mai 2015
Verwaltungsgericht Dresden verhandelt rassistische Polizeikontrolle
Am 20. Mai verhandelte das Dresdner Verwaltungsgericht die Klage von Biplab Basu gegen die Bundespolizei Dresden. Biplab Basu war im Zug in Grenznähe mit seiner Tochter als einziger im Waggon kontrolliert worden.
Der Beamte nannte ihm keine Begründung für die Kontrolle; er wurde usschließlich wegen seiner Hautfarbe kontrolliert.Das Urteil soll in einigen Wochen gefällt werden.
Die Richterin folgte mehrfach den Ausführungen der Klägervertreterin:
Die Kontrolle auf Basis des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG verstößt gegen geltendes EU-Recht. Wenn verdachtsunabhängige Kontrollen im Grenzraum unbegrenzt stattfinden können, gelten sie als faktische Grenzkontrollen – und verstoßen gegen den Schengener Grenzkodex. Der Europäische Gerichtshof hat bereits ähnliche Urteile gefällt. Danach mussten die französische und niederländische Regierung ihre Kontrollen neu regeln, etwa die Häufigkeit pro Tag und Zug vorschreiben.
Dazu die Vertreterin des Klägers, Maren Burkhardt: „Das Gericht hat gesagt, die Regelung der bundespolizeilichen Kontrolle sei europarechtswidrig – dem stimmen wir zu. Jedoch kommt dabei der Verstoß gegen Herrn Basus Grundrechte zu kurz: Das Polizeigesetz begünstigt zwar Racial Profiling, jedoch stoppt eine Gesetzesänderung noch nicht das Racial Profiling. Gerade das Fehlen nachvollziehbarer Kriterien für die Kontrollen führt zur rassistischen Auswahl der Kontrollierten.“
„Rassismus war kein Thema“
Der Kläger Biplab Basu betonte während der Verhandlung mehrfach, dass die Kontrolle eine rassistische Diskriminierung gegen ihn sei. Die Richterin beschied ihm daraufhin "sicher sehr empfindsam" zu sein. Sie sagte, sie könne kaum eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung sehen. Das Gericht ging über weitere Versuche Herrn Basus hinweg, Rassismus als Grundlage der Kontrolle und damit die Grundrechtsverletzung zum Thema der Verhandlung zu machen.
Dazu sagt Biplab Basu: „Ich bedauere, dass das Gericht die Ausweiskontrolle verharmlost und nicht erkannt hat, dass Racial Profiling durch die Staatsgewalt als solches für die Kontrollierten, wenn auch nicht physische jedoch psychische Gewalt darstellt. Ich bedauere außerdem, dass Rassismus kein Thema war. Trotzdem freue ich mich, wenn der Vorstoß des Gerichts bedeutet, dass der europarechtswidrige § 23.1.3 BPolG abgeschafft wird“ Der Fall ist kein Einzelfall. In München findet gerade ein ähnlicher Prozess statt. Laut Süddeutscher Zeitung finden zurzeit noch acht
weitere Prozesse statt.
(http://www.sueddeutsche.de/panorama/gleichbehandlung-fuer-alle-schmidt-…)
Die Bundesregierung hingegen leugnet weiterhin, dass die Bundespolizei Racial Profiling anwenden würde, ebenso die sächsische Landesregierung.
Dazu Clara Reithner von der Kampagne für Opfer rassistischer Polizeigewalt Dresden: „Die rassistischen Kontrollen, die Kriminalisierung von People of Color und von Migrant_innen müssen ein Ende haben. Racial Profiling zu leugnen und Rassismus zu beschweigen, hilft dabei nicht weiter. Die Brutalität jeder einzelnen, rassistischen Kontrolle muss anerkannt werden.“
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