Am 24.10.2014 fand im Amtsgericht Erfurt ein Prozess in Bezug auf eine landespolizeiliche Kontrolle nach dem Schema eines „Racial Profiling“ statt. Der Prozess wurde von einer Kundgebung unter dem Motto „Ein Prozess. Keine Gesellschaft. Ein rassistischer Komplex“ vor dem verhandelndem Gerichtsgebäude begleitet.
Hintergrund:
Zwei Beamte der Erfurter Landespolizei kontrollierten am 17.5.2014 auf dem gut frequentierten Anger der Landeshauptstadt zwei Menschen, die sie aus ihrer sog. „kriminalistischen Erfahrung“ heraus als mit „rumänischer Herkunft“ konstruiert hatten. Die formale Begründung für die Kontrolle waren mehrere Anzeigen vom Vortag wegen „betrügerischer Spendensammlung“ an gleichem Ort mit Festnahme eines aus Rumänien stammenden Mannes.
Die Kontrolle der Rumänen nach eigenem Gutdünken war nach Meinung der Beamten ein „legaler“ Eingriff in die Grundrechte der Kontrollierten mit Überprüfung der Personalien und Kontrolle der persönlichen Gegenstände – wie z.B. Taschen – bei Vorliegen eines „konkretisierten“ Tat-Verdachtes: kurz gesagt … Rumänen betrügen!
Ein couragierter Mensch, der die Szene beobachtete, konfrontierte die Beamten mit ihrer Vorgehensweise, benannte sie als „rassistische Kontrolle“ und stellte den Kontext zu „Racial Profiling“ und dem „NSU-Komplex“ her. Da die Beamten den dargestellten Sachzusammenhang nicht nachvollziehen konnten bzw. wollten, stellte jener auf deren explizite Nachfrage in aller Einfachheit klar: „Ihr seid Rassisten.“ Noch immer im Unverständnis bezüglich der erläuterten Vorwürfe und in der selbstgerechten Annahme der exekutiven Rechtmäßigkeit ihrer „Maßnahme“ fühlten sich beide Beamte nunmehr ehrverletzt beleidigt und erstatteten eine entsprechende Anzeige.
Exkurs 1: Das Grundgesetz der BRD und hierzulande ratifizierte internationale Übereinkommen, wie z.B. die Internationale Menschenrechtskonvention oder die Europäische Menschenrechtskonvention sprechen hierzu eine eindeutige Sprache: diskriminierende Ungleichbehandlung und Repression aufgrund als unveränderlich anzunehmender Parameter wie Herkunft oder Hautfarbe, Religion oder politischer Überzeugung, Geschlecht oder sexueller Orientierung ist verboten … und auch die Gesetzgebung sowie die Organe der Staatsgewalt und Gerichtsbarkeit (Legislative, Exekutive und Judikative) haben sich hieran zu halten…
…es sei denn…(natürlich?)…
…es gäbe eine nationale oder lokale oder situative Gefahrenlage, welche Gesetze oder exekutive Übergriffe rechtfertigen, die sich über diese verfassungsgemäße Ordnung hinwegsetzen dürfen! Hierzu zählen v.a. sog. Notstandsgesetze im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Seuchen, Terroranschlägen, Bürgerkriegen oder technischen Katastrophen katastrophalen Ausmaßes.
Ein Protokoll der Ereignisse im Gericht:
Anlässlich des am 24.10.2014 um 9:00 Uhr im Justizzentrum Erfurt (Amtsgericht) anberaumten Prozesses wegen Beleidigung von Polizeibeamten ordnete die befasste Richterin Niedhammer zusätzlich zur routinemäßigen Eingangsuntersuchung mit Taschen- und Jackenkontrollen, einem standardisierten, hochsensitiven Metalldetektor (Warntöne trotz abgelegter Gürtel bei Metallknöpfen und -reißverschlüssen) und körperlichen Abtastungen durch Justizbeamte eine zusätzliche polizeiliche Sonderdurchsuchung der Prozessteilnehmer mit widerrechtlich schriftlicher Erfassung von Personendaten bei Einziehung aller Fotoapparate und Handys an. Diese Prozedur mit nunmehr wiederholter, noch intensiverer Abtastung aller Körperteile bis an die Genitalbereiche sowie vorübergehendem „Einzug“ persönlicher Gegenstände gegen die schriftliche Auflistung der jeweiligen Personendaten beanspruchte pro Teilnehmer mindestens noch einmal 5min, durchschnittlich aber eher 10 min., was den Prozessbeginn naturgemäß ausgiebig verspäten musste.
Welche speziell vermuteten Gefahren die Richterin Niedhammer zu einer solchen Maßnahme mit hohem Eingriffspotential in die persönliche Selbstbestimmung der Prozessbeobachter veranlasst haben mag, bleibt mit Sicherheit ihr richterlich „unabhängiges“ Geheimnis – immerhin war es eine Maßnahme, wie sie nicht einmal zuletzt beim sog. „Erfurter Kunsthausprozess“ (http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Provoziert-und-freigespr…) für notwendig erachtet worden war. Darin ging es aber auch „nur“ um rechtsradikale Volksverhetzung und bandenmäßige schwere Körperverletzungen (und…„Auch eine Polizistin wurde schwer verletzt und kann seitdem keinen Streifendienst mehr ausüben“).
Andererseits hat Richterin Niedhammer mit ihrer Maßnahme zur Gängelung aber auf jeden Fall erreicht, dass die Grundstimmung von Angeklagtem und interessierter Öffentlichkeit situativ und emotional völlig unnötig aufgeladen wurde.
Die zumeist jungjährigen Polizeibeamten zeigten sich bei ihren umfänglichen Eingriffen in Grundrechte der politisch interessierten Besucher vollständig Empathie-frei sowie bisweilen offen provokativ und traten ihnen mit einer gemeinhin argumentationsfreien, dafür aber einer umso herrischeren Befehlsattitüde gegenüber. Es steht zu vermuten, dass durch die Verhängung der Sonderkontrollbehandlung die eigentlich vorgesehene Gewaltenteilung zwischen Polizei und Justiz außer Kraft gesetzt werden sollte, um sich so vor der zu erwartenden Kritik an institutionellem Rassismus bzw. einer offenen Auseinandersetzung damit zu „schützen“ und gleichzeitig das politisch eher links verortete Publikum einer scheinheilig begründeten Repression unterziehen zu können.
Die ohnehin schon schikanöse Situation eskalierte jedoch erst, als Menschen nicht-weißer Hautfarbe zur ‚Abfertigung‘ an die Reihe kamen. Zuerst wurde ein deutscher Staatsbürger mit dunkler Hautfarbe als Erster und Einziger befragt, ob er denn nicht zufällig eine ansteckende Erkrankung hätte und danach ein Afrikaner genötigt, sich in der vollständig sichtschutzlosen Öffentlichkeit des Justizzentrums bis auf die Unterhose auszuziehen. Verbale Interventionen gegen diese Erniedrigung wurden seitens des nötigenden Polizeibeamten zunächst lapidar verharmlosend wie folgt beantwortet: „Das macht der doch freiwillig.“
Der erst daraufhin entstehende, protestierende Tumult wurde wiederum dazu benutzt, den weiteren Zugang zur längst selbst verspäteten Verhandlung einfach willkürlich zu beenden – erstens wegen der Verspätung und zweitens wegen der Proteste (ein Schelm, wer hierin eine Strategie vermuten würde).
Unter den Beamten, die den Zutritt auch für bereits kontrollierte Zuschauer verweigerten, war auch einer der Polizisten, die den Angeklagten wegen Beleidigung angezeigt und als Zeuge zu Gericht geladen war (PM Jendrzeyewski). Zunächst wurden die ausgesperrten Besucher zur Begründung der Einlassverweigerung glattweg angelogen, indem behauptet wurde, dass keine freien Sitzplätze mehr zur Verfügung stünden, da ja schließlich dort jetzt Polizeibeamte zur Sicherung der Gerichtsverhandlung sitzen müssten.
Darüber hinaus kommentierte dieser „Zeuge“ die Protestreaktionen auf die erneut offensichtliche, rassistische Ungleichbehandlung durch seine Kollegen mit: „Das ist doch Kindergarten hier!“ – jemand, der sich gerne „beleidigt“ fühlt, sollte eigentlich besser wissen, wie er anderen Menschen gegenübertritt, wenn er denn selbst nicht beleidigt werden will!
Im Verfahren selbst wurde unmittelbar klar, dass sich die vermeintliche „Unabhängigkeit“ der anklagenden Staatsanwältin sowie auch der leitenden Richterin vor allem durch vorgefasste Meinungsbildung bezüglich des Angeklagten, Ignoranz gegenüber dessen Argumentation und Beugung seiner Rechte auf Verteidigung seiner Handlungsweise manifestierte.
Während die Staatsanwältin geradezu haarsträubend versuchte, den „beleidigten“ Polizisten den juristischen Weg zur nachträglichen Rechtfertigung deren selbstmotivierter, rein vom äußeren Erscheinungsbild der vermeintlichen Straftäter inspirierten Kontrolle zu bahnen, verstrickte sie sich in einem geradewegs das Gegenteil beweisenden Vergleich. Ausgehend vom hinkenden Vergleichsvorwurf einer ja auch nicht vorliegenden Frauenfeindlichkeit, wenn ausschließlich Frauen kontrolliert würden, kam sie zu einem Vorkommnis, bei dem ältere Herren im Erfurter Innenstadtgebiet mehrfach jungen Frauen unter den Rock fotografiert hatten. Hierzu gaben die Polizisten an, dass sie ältere Herren dann lediglich bei entsprechendem Tatversuch kontrolliert hätten. Zudem stellte sich auf beharrliche Nachfrage der Anwältin des Angeklagten heraus, dass sie offensichtlich nicht im Bilde darüber waren, ob sie denn nachfolgend berechtigt gewesen wären, bei allen älteren Herren eine Kontrolle der mitgeführten Taschen durchführen zu dürfen, um so Kameras und deren Bildinhalte festzustellen. Abgesehen von dieser Unkenntnis der polizeigesetzlichen Bestimmungen, gaben diese auch zu, dass ihnen eine solche Idee zur flächendeckenden Kontrolle aller männlichen Rentner zu keiner Zeit in den Sinn gekommen wäre.
Die Richterin ihrerseits bezeugte ihre bereits vorgefasste Meinung durch wiederholte Unterdrückung von anwaltlichen Fragen an die „geschädigten“ Zeugen zum Zwecke der Feststellung von rein äußerlichen Erscheinungsmerkmalen als damaligem Kontrollanlass – das wäre ja „reine Unterstellung“.
Schließlich gipfelte ihre vorauseilende Staatsräson darin, dass dem Angeklagten genau dann das Rederecht entzog, als dieser ganz grundlegende Ausführungen zu Rassismus und rassischen Zuschreibungen im gesellschaftlichen und behördlichen Alltag in Deutschland darlegen wollte – dies tue in diesem Verfahren gar nichts zur Sache, in dem es nämlich ausschließlich darum gehe, dass sich schließlich auch Polizisten beleidigt fühlen dürfen.
Der so zum Schweigen verurteilte Angeklagte verließ daraufhin die Verhandlung, da seine Selbstverteidigung offensichtlich willkürlich unterdrückt wurde und der Kern seines Vorwurfes an die Polizisten als „irrelevant“ disqualifiziert werden sollte.
Richterin Niedhammer hat schon anlässlich anderer Verfahren ihre „unabhängige“ richterliche Meinung sehr deutlich und einseitig zum Ausdruck gebracht: „Es sei Aufgabe der Justiz Polizeibeamte zu schützen.“ (http://sabotnik.blogsport.de/2014/06/14/aufgabe-der-justiz-ist-der-schu…)
Exkurs 2: Rassismus ist im deutschen Recht nicht strafbar – bei naheliegender Verhaltensweise als Rassist bezeichnet zu werden dagegen schon.
Was ist das denn eigentlich – Rassismus? Und warum dürfen sich so genannte Amtsträger denn eigentlich regelmäßig deswegen beleidigt fühlen?
Faktisch gibt es eigentlich keine allgemein anerkannte, klare Definition des Phänomens „Rassismus“. Es wird wahlweise historisch, soziologisch oder psychologisch umschrieben.
Auf Wikipedia ist zum Stichwort u.a. folgendes nachzulesen:
„Eine vermeintlich natur- oder gottgegebene, hierarchisch-autoritäre Herrschaftsordnung und die daraus gefolgerten Handlungszwänge dienen der Rechtfertigung von Diskriminierung, Ausgrenzung, Unterdrückung, Verfolgung oder Vernichtung von Individuen und Gruppen – sowohl auf individueller als auch auf institutioneller Ebene.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus#Allgemein)
Weiterführend wird zum gedanklichen Hintergrund angemerkt:
„Psychologisch orientierte Theorien sehen die Ursachen rassistischen Denkens vor allem in psychisch begründeten Abgrenzungstendenzen zwischen der eigenen Gruppe und Fremdgruppen, die der Stärkung des Identitäts- und Selbstwertgefühls dienen und meist mit stereotypen Vorurteilen und Klischees gegenüber den „Anderen“ und „Fremden“ einhergehen.“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Rassismus #Ursachen_rassistischen_Denkens)
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Folgt man dieser dargelegten Betrachtungsweise, wäre das hier fragwürdige Handeln der Polizisten für sie selbst ‚natürlich‘ strukturell und zwangsläufig „rechtmäßig“, da sie ja ganz generell und in der Tat nicht nur „individuell“ in einer „hierarchisch-autoritären Herrschaftsordnung“ agieren, sondern sich in aller Regel auch darauf verlassen können, im Ernstfall dafür auch noch „institutionell“ – i.S. einer rechtstaatlich zu Recht nicht vorhandenen – Staatsräson geschützt zu werden.
Das klagenswerte Unverständnis der Polizisten gegenüber dem erhaltenen Rassismusvorwurf muss daher gerichtlich verfolgt werden, weil ja nicht selbstverständlich erwartet werden darf, dass sich das „Identitäts- und Selbstwertgefühl“ in den hier vorliegenden Definitionsgruppen „deutsch“ und „Polizist“ in jedem Fall oder gar selbstkritisch hinterfragen müsste.
Der selbstkritischen Reflektion von Polizeibeamten stehen neben explizitem Befehlsgehorsam aber auch ein immer wieder offen propagierter, national-chauvinistischer Populismus von politischen Eliten sowie von konservativ-nationalistischen Medien entgegen, welche regelmäßig eine Überlegenheit der deutschen Nation über Menschen anderer Herkunft propagieren und dabei letztere sogar immer wieder völlig straffrei öffentlich kriminalisieren dürfen.
Hierzu gesellen sich noch verfassungswidrig diskriminierende Ausländergesetze und Verwaltungsvorschriften i.S. eines sich eurohegemonial-abschottenden Sicherheitskonzeptes gegen eine vermeintliche Überfremdung bei gleichzeitig negierendem Problembewusstsein in den Reihen der polizeilichen Vorgesetzten und Gewerkschaften, welche letztlich zur politischen und institutionellen Verhinderung der Schaffung unabhängiger Kontrollorgane bei exekutivem Gewaltmissbrauch führen. Eine von Staatsräson korrumpierte und von narzisstischem Überlegenheitsdünkel durchdrungene Justiz richtet dann schlussendlich im Namen einer alltagsrassistischen, wahlweise schweigenden oder geifernden, „demokratisch(en)“ Mehrheit des „deutschen Volkes“.
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Vom juristischen Standpunkt stellt sich v.a. die Frage, worin die „Beleidigung“ denn eigentlich bestehen soll, wenn gar kein Straftatbestand zur entsprechenden Vorgehensweise besteht bzw. selbige sogar durch eine einschlägige Gesetzeslage im Ausländer- und Polizeirecht vorgegeben zu sein scheint.
Oder andersherum gefragt: wenn Polizisten nicht in der Lage sind rassistisches Vorgehen bei ausschließlich phänotypisch durchgeführten Kontrollen selbst zu erkennen, wieso fühlen sie sich dann regelmäßig „beleidigt“, wenn sie auf solcherlei Vorgehen aufmerksam gemacht werden?
Polizisten geben sich gern als „Staatsbürger in Uniform“. Dabei verfügen sie aber eben auch über exekutive Eingriffsmöglichkeiten in die Grund- und Freiheitsrechte von Menschen, die es sorgsam gegeneinander abzuwägen gilt (z.B. bei sog. „verdachtsunabhängige Kontrollen von Personen und Sachen“ nach den §§ 12-14, 23 und 24 gegen die Grundrechte des Grundgesetzes in den Artikeln 1-3 [und 5]). Wenn sie jedoch die hier beschriebenen Rechtsgüter subjektiv danach ausrichten, wen sie im konkreten Einzelfall vor sich haben, kann Willkür nicht ausgeschlossen werden. Wenn also deutsche Rentner nach stattgehabten Straftaten generell unbehelligt bleiben, aber „Rumänen“ nach eben solchen unter einen Generalverdacht gestellt werden, darf doch zumindest die Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser Exekutivpraxis erlaubt sein.
Hierzu noch ein subjektives Zitat eines der Polizeibeamten vor Gericht zur fraglichen Kontrolle der Rumänen: „Die hatten gar kein Problem damit, dass sie kontrolliert wurden.“ Die damit zur Schau gestellte Mentalität dieses Polizisten wurzelt also nicht etwa in seinem gesetzeskonformen Verhalten (nach Polizeiaufgabengesetz), sondern vielmehr darin, ob sich die betroffenen Menschen seine ggf. rechtswidrigen Handlungen einfach widerspruchslos gefallen lassen oder nicht bzw. das betreffende Polizeigesetz überhaupt kennen. Schon die generelle Annahme, dass ein Durchsuchen der persönlichen Sachen „kein Problem“ sein könnte, erscheint bei näherer Betrachtung schon ziemlich gewagt – man könnte dann wohl schon eher davon ausgehen, dass die entsprechende Person schon daran „gewöhnt“ sein muss, von Polizisten „aller Herren Länder“ immer wieder genau so behandelt zu werden.
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Das Verfahren endete im Übrigen in Abwesenheit des Angeklagten mit einem Schuldspruch unter der „positiven“ Erwähnung des Umstandes, dass er sich mit dem Phänomen des Alltagsrassismus‘ in Deutschland intensiv auseinandersetze – was auch immer das nun wieder bedeuten mag?!
Das Verfahren wird eine Fortsetzung erfahren, da aufgrund der Verfahrensführung und des Urteiles sowohl Revision beantragt, als auch Widerspruch eingelegt wurde.
Am Rande des Verfahrens wurden auch gleich weitere Beleidigungsanzeigen seitens der Polizei erstellt, welche sich einerseits auf Kommentare zum rassistischen Vorgehen vor dem Gerichtssaal beziehen und andererseits auf ein Transparent bezogen wurden, welches vor dem Gericht auf der begleitenden antirassistischen Protestkundgebung aufgehängt war. Darauf war zu lesen: „Auch Polizist_Innen sind Rasist_Innen“. Gegen den Anmelder Kundgebung wurde ein Strafbefehl in Höhe von 300€ (20 Tagessätze) erlassen, da dadurch „anwesende Polizeibeamte…an der Ehre…verletzt“ worden sein sollen – ganz so als hätten weder die Polizisten, noch die Staatsanwaltschaft und schon gar nicht die Richter jemals von der sachlich gleichgelagerten Aussage „Soldaten sind Mörder“ und den damit stattgehabten Verhandlungen bis hin zum BGH gehört oder gelesen (http://de.wikipedia.org/wiki/Soldaten_sind_M%C3%B6rder).
Mit antirassistischen Grüßen
Thomas Ndindah
The VOICE Refugee Forum Jena