Residenzpflicht (Asylverfahrensgesetz)
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Die Residenzpflicht nach dem deutschen Asylverfahrensgesetz ist eine Vorschrift, die es einem Menschen verbietet, den jeweils zugewiesenen Bezirk der Ausländerbehörde zu verlassen. Das Übertreten der Grenze des Bezirks der Ausländerbehörde bedroht der deutsche Staat mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Rechtsgrundlagen für die Residenzpflicht sind § 56 und § 85 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes.
Der Protest und Widerstand gegen die Residenzpflicht ist seit langem ein Tätigkeitsschwerpunkt von Flüchtlingsselbstorganisationen, wie "The Voice Refugee Forum", in Deutschland, von dem derzeit zwei von der Residenzpflicht betroffene Mitglieder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das Gesetz klagen, die damit die Abschaffung der sie selbst betreffenden Residenzpflicht erreichen wollen.
Bereits im Jahr 1938 während der Nazi-Zeit wurden ähnliche Regelungen (diesmal alle Ausländer betreffend) in der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (Reichsgesetzblatt, Teil I, 25. August 1938, Nr. 132, Seite 1055) erlassen. Diese Form der Residenzpflicht ist jedoch vor dem Hintergrund der damaligen Diktatur der Nazis zu sehen und nur schwer mit der heutigen Residenzpflicht vergleichbar, die zum Ziel hat, im Europa der offenen Grenzen die Fluktuation von Personen mit Asylbewerberstatus zu begrenzen und deren Versorgungskosten regional gerecht aufzuteilen.
Die Residenzpflicht ist einmalig in der EU und existiert nur in Deutschland. Ähnliche Einschränkungen existierten auch sonst nur zu bestimmten Zeiten in bestimmten Ländern, so während der Apartheid in Südafrika. Allerdings ist die Bundesregierung bestrebt, die Residenzpflicht EU-weit einzuführen, da sie im Raum des Schengen-Abkommens verbesserte Kontrolle für alle Mitgliedsstaaten verspricht.
Da das Übertreten der Grenze des Bezirks der Ausländerbehörde als opferlose Straftat zur Kriminalitätsstatistik gezählt wird, ist schon deswegen diese Statistik zwischen deutschen Staatsbürgern und Asylbewerbern nicht mehr vergleichbar. Für die gleichen Handlungen von Bundesbürgern und Asylbewerbern wird letzteren eine erheblich höhere Kriminalitätsrate zugeschrieben als ersteren. Gegenüber Bundesbürgern erhöhte Kriminalitätsraten von Asylbewerbern werden im politischen Diskurs als Argument verwandt, spezifisch Asylbewerbern und anderen Ausländern weitere Restriktionen aufzuerlegen.
Siehe auch [Bearbeiten]
Asylrecht, Asylpolitik, Erreichbarkeitsanordnung, Flüchtlingspolitik, Flüchtling, Grundgesetz, Sans papiers
Weblinks [Bearbeiten]
· Telepolis: Residenzpflicht und Abschiebungen von Tamilen
· Flüchtlingsselbstorganisation The Voice
· Ein Kampf ums Ganze. Residenzpflicht ist ein linkes, antirassistisches Thema (aus: ak - analyse+kritik)
· Themenseiten über Residenzpflicht bei aha-bueren.de
Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen
http://de.wikipedia.org/wiki/Residenzpflicht_(Asylverfahrensgesetz)
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14. März 2007
Information an die Presse
Zusammenfassung der gemeinsamen Positionen zu dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in der Fassung vom 8. Februar 2007
von amnesty international (Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.), Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwalt-Verein, Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Diakonisches Werk der EKD, Die Rechtsberaterkonferenz der mit den Wohlfahrtsverbänden und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zusammenarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Neue Richtervereinigung, Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge PRO ASYL
http://www.amnesty.de/download/2007-03-14-stellungkurz-zuwanderung-aend…
Strafvorschriften bei Verstößen gegen die Residenzpflicht abschaffen
Mit der EU-Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ist es nicht vereinbar,
einen Verstoß gegen die Residenzpflicht unter Strafe zu stellen. Asylbewerber dürfen in
Deutschland nicht den Bezirk verlassen, in dem sie leben. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, drohen Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (§§ 85 Nr. 2, 86 Asyl-VerfG). Gegen diese Strafvorschrift erheben die Verbände schwere gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Bestehen gegen die Residenzpflicht ohnehin menschenrechtliche Bedenken, so ist die strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Residenzpflicht jedenfalls aufgrund des Europarechts nicht mehr zulässig.
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Residenzpflicht und Flüchtlingen
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen
http://www.deutschland-lagerland.de/index.php?residenzpflicht
Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, dürfen nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Landkreis, in dem sie leben müssen, nicht verlassen. Flüchtlinge mit Duldung sind § 61 Aufenthaltsgesetz in ihrer Bewegungsfreiheit auf das Bundesland beschränkt, in dem sie leben müssen.
Die zuständige Ausländerbehörde kann nach §§ 57 und 58 AsylVfG Ausnahmen von der Residenzpflicht erlauben. Flüchtlinge erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für Termine bei RechtsanwältInnen, Gerichten, ÄrztInnen und Beratungsstellen.
Zudem können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Besuche bei Familienmitgliedern, FreundInnen, Kirchengemeinden, kulturellen Veranstaltungen u.ä. erteilt werden. Diese liegen jedoch im Ermessen der Ausländerbehörden und werden je nach Landkreis unterschiedlich gehandhabt. Während das Münchner Kreisverwaltungsreferat solche Genehmigungen in der Regel problemlos erteilt, verweigert sie das Ausländeramt im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen vollständig.
Auch generelle Ausnahmeregelungen von der Residenzpflicht sind möglich, z.B. für Flüchtlinge, die in direkter Nähe zur nächsten Stadt untergebracht sind, die jedoch im angrenzenden Landkreis liegt. Dazu zählt z.B. die generellen für Flüchtlinge im Landkreis München, die sich in der Stadt München aufhalten dürfen.
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Asylverfahrensgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Residenzpflicht
Das AsylVfG regelt in den §§ 56 bis 58 die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge in "Aufnahmeeinrichtungen" und "Gemeinschaftsunterkünften".
§ 56 Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.
(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlossen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können.
Das gesamte AsylVfG zum Downloaden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asylvfg_1992/gesamt.pdf
Revision: 28.04.2006 um 18:31
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Auf Heimspiele beschränkt
Behörden lassen 13-Jährigen nicht im Nachbarort kicken
Süddeutsche Zeitung, 07.07.2006: Münnerstadt - Gwen Saado, 21, spielt beim TSV Münnerstadt entweder Mittelstürmer oder direkt hinter den Spitzen. Wenn er fit ist, sagen sie in der Kreisklasse Bad Kissingen, dann kann der Saado am Ball so ziemlich alles. Zeigen darf er das allerdings nur, wenn der TSV zu Hause spielt im fränkischen Münnerstadt. Geht es dagegen zum Auswärtsspiel beim SV Burglauer, dann darf Saado auf Anordnung des Landkreises nicht mitfahren. Burglauer liegt keine zwei Kilometer entfernt von Münnerstadt. Um dorthin zu kommen, müsste Saado die Landkreisgrenze überqueren, was er keinesfalls darf - genauso wenig wie sein Bruder Aimen, der in der D-Jugend Fußball spielt. Aimen ist 13 Jahre alt.
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Beide leben seit fünf Jahren in Münnerstadt und werden dies, wie der TSV-Vorsitzende Peter Will sagt, voraussichtlich noch sehr lange tun. Denn das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Januar 2003 rechtskräftig entschieden, dass die Familie Saado, deren Asylanträge abgelehnt wurden, keine Staatsangehörigkeit besitzt und nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das Gericht rechnet sie zu den staatenlosen Kurden yezidischen Glaubens, für die es "keine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten" gebe, zurückzukehren. Bei Heimspielen, sagt Vereinschef Will, werden sie in Münnerstadt deshalb noch auf unbestimmte Zeit Freude haben an den Saados, denn eine Abschiebung sei "praktisch ausgeschlossen". Wills Anträge beim Landratsamt Bad Kissingen, der Familie künftig zu ermöglichen, "an Sportveranstaltungen außerhalb des Landkreises" teilnehmen zu dürfen, wurden jedoch abgelehnt. Die Begründung von Landrat Thomas Bold (CSU): "In den betreffenden Fällen" sei "ein Integrationsbedarf nicht vorhanden". Ausnahmegenehmigungen "innerhalb der gesetzlichen Vorgaben" seien daher unmöglich. Kein Integrationsbedarf? Vereinschef Will versteht die Welt nicht mehr: Auf der einen Seite habe man Saado genehmigt, im Arbeitsamtsbezirk Schweinfurt - also auch außerhalb der Kreisgrenze - einer Arbeit nachzugehen. Will begrüßt das, ahnt aber den Grund: "Das spart dem Landkreis Sozialhilfekosten." Andererseits lehnen Kreis und Innenministerium Ausnahmegenehmigungen für Sportveranstaltungen ab: Die Familie, erklärt Staatssekretär Georg Schmid, habe nicht "bei der Klärung ihrer Identität" mitgewirkt. Die Entscheidung des Kreises sei daher "in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen" worden.
Olaf Przybilla
Revision: 07.07.2006 um 19:06
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Asylverfahrensgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Residenzpflicht
Das AsylVfG regelt in den §§ 56 bis 58 die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge in "Aufnahmeeinrichtungen" und "Gemeinschaftsunterkünften". >> weiterlesen
Aufenthaltsgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die Residenzpflicht
Das AufenthG (Teil des neuen Zuwanderungsgesetzes) regelt die Residenzpflicht für geduldete Flüchtlinge. In § 61 hält es fest, dass die Bewegungsfreiheit auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist. >> weiterlesen
Auf Heimspiele beschränkt
Behörden lassen 13-Jährigen nicht im Nachbarort kicken
Süddeutsche Zeitung, 07.07.2006: Münnerstadt - Gwen Saado, 21, spielt beim TSV Münnerstadt entweder Mittelstürmer oder direkt hinter den Spitzen. Wenn er fit ist, sagen sie in der Kreisklasse Bad Kissingen, dann kann der Saado am Ball so ziemlich alles. Zeigen darf er das allerdings nur, wenn der TSV zu Hause spielt im fränkischen Münnerstadt. Geht es dagegen zum Auswärtsspiel beim SV Burglauer, dann darf Saado auf Anordnung des Landkreises nicht mitfahren. >> weiterlesen
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Aufenthaltsgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die Kriminalisierung
Das AufenthG liefert die Grundlage für die Kriminalisierung von Flüchtlingen. In § 3 wird die grundsätzliche Passpflicht für Flüchtlinge postuliert. Nach § 48 müssen sie diesen Pass jederzeit mit sich führen. § 48, Absatz 3 regelt die Pflicht, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken. Die §§ 95 und 98 enthalten einen umfassenden Strafen- und Bußgeldkatalog, mit dem jegliche Verstöße mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgelder bis zu 5000 Euro geahndet werden können. Darunter befinden sich:
Verstoß gegen die Residenzpflicht: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 7)
Aufenthalt ohne Pass, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 1)
Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 5)
Unvollständige oder falsche Identitätsangaben: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 2, Satz 2)
Verspätetes Vorlegen von persönlichen Unterlagen bei den Behörden: bis zu 3000 € Bußgeld (§ 98 Absatz 2, Satz 3)
Politische Betätigung, die den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 4)
§ 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
§ 98 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Das ganze AufenthG zum Downloaden
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aufenthg_2004/gesamt.pdf
Revision: 17.05.2006 um 22:32
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