Press UNHCR: Wohnsitzes // Wohnsitzauflage - Gaston Ebua Vs Deutsche AusländerBehorden
https://thevoiceforum.org/node/616
Residenzpflicht: Nicht ohne „Urlaubsschein“ - Asylbewerber dürfen sich im Land nicht frei bewegen („Märkische Allgemeine“ Press)https://thevoiceforum.org/node/679
http://www.neues-deutschland.de/artikel/122710.html
22.01.2008
Wohnortzwang ist rechtswidrig
Leipziger Gericht moniert Auflagen für anerkannte Flüchtlinge
Von Ines Wallrodt
Anerkannte Flüchtlinge dürfen ihren Wohnort frei wählen, auch wenn sie Sozialhilfe bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht räumt mit diesem Urteil mit einer diskriminierenden Praxis der Bundesländer auf.
Das hartnäckige Engagement von Flüchtlingsorganisationen hat immerhin bewirkt, dass viele wissen, was unter Residenzpflicht für Asylbewerber zu verstehen ist: Sie dürfen den ihnen zugewiesenen Bezirk nicht verlassen. Weniger bekannt ist, dass auch Menschen, deren Fluchtgründe offiziell anerkannt wurden, von Ausländerbehörden mit Wohnsitzbeschränkungen diskriminiert werden. Nämlich dann, wenn sie auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Solche Auflagen stehen in keinem Gesetz, sondern gehen zurück auf eine Vereinbarung der Bundesländer, die damit angeblich die Kosten anteilig verteilen wollen. Nicht nur das UNHCR macht seit Jahren Druck, diese Ausgrenzung zu beenden. Zuletzt in einer Stellungnahme im Juli 2007.
Ein kleiner Eintrag im Pass oder Reiseausweis verbietet den Betroffenen de facto, in einen anderen Ort umzuziehen, zum Beispiel in eine Gegend, wo sie bessere Chancen auf Arbeit erhoffen können oder um in der Nähe von Eltern und Freunden zu wohnen. Statt dessen sitzen sie oft in Gebieten fest, wo sie keine Perspektive haben. Wer den Umzug doch wagt, macht sich strafbar und riskiert, jegliche staatliche Unterstützung zu verlieren.
Zumindest für anerkannte Flüchtlinge könnte sich die Situation nun verbessern. Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig erklärte diese Praxis in der vergangenen Woche für rechtswidrig. Es wies darauf hin, dass Wohnsitzauflagen, die das Ziel verfolgen, öffentliche Fürsorgelasten zu verteilen, mit dem Völker- und Europarecht nicht vereinbar seien. Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) garantiere grundsätzlich Freizügigkeit und schreibe die Gleichbehandlung von Flüchtlingen und Inländern in Fragen der Sozialleistungen vor.
Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte die Entscheidung. Es ist ein »sehr erfreuliches Urteil, das die Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention klarstellt«, sagte die rechtspolitische Sprecherin Marei Pelzer.
Geklagt hatten zwei Tschetschenen, die im Jahr 2004 in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Weil sie Sozialhilfe erhielten, beschränkte die zuständige Ausländerbehörde Trier-Saarburg ihr Aufenthaltsrecht auf das Land Rheinland-Pfalz. Das mutet geradezu großzügig an, wenn man die Vorgaben in anderen Bundesländern betrachtet: Dort ist es zum Teil üblich, die Flüchtlinge auf einen Landkreis oder sogar eine einzelne Gemeinde festzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht das erste, das die Regelung beanstandet, aber die Entscheidung von Leipzig bindet nun automatisch alle Bundesländer. Das Urteil ist im Wortlaut noch nicht veröffentlicht. Georg Classen vom Flüchtlingsrat Berlin zögert daher mit einer Bewertung. Er fürchtet ein Hintertürchen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es nämlich auch, dass die Freizügigkeit unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden könne, etwa »aus integrationspolitischen Gründen«.
Classen erinnert daran, dass die Wohnsitzauflagen weit mehr Menschen treffen, als den Kreis der nach der GFK anerkannten Flüchtlinge. Zum Beispiel Menschen, die aus humanitären Gründen ein Bleiberecht haben. Für sie wendet sich wohl erstmal nichts zum Besseren. Der Flüchtlingsexperte lehnt Wohnsitzauflagen vollständig ab: »Sie sind ein Integrationshindernis.«
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