Deutsch:
-Press UNHCR : Wohnsitzes // Wohnsitzauflage - Gaston Ebua Vs Deutsche AusländerBehorden
http://www.thevoiceforum.org/node/616
Update 4. October 2004 Gaston Ebua Vs Deutsche AusländerBehorden
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und des Reiseausweises für Flüchtlinge / Streichung der Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt https://thevoiceforum.org/node/609
-Zusammenfassung des aufenthaltsrechtlichen Situation von Herrn Gaston Ebua und dem Stand des Verfahrens bezüglich seine Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt, 16.07.2007 https://thevoiceforum.org/node/554
-UNHCR: Freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge
Veröffentlicht am: Freitag, 10. August 2007 http://www.thevoiceforum.org/node/553
-Interview mit Gaston Ebua zur Wohnsitzauflage
Radio Dreyeckland, Freiburg 102,3 MHz 17.07.2007 http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=18084
-Press
++
English:
UNHCR: Free choice of residence for refugees: Published on: Friday, 10th of August 2007 https://thevoiceforum.org/node/562
Mister Gaston Ebua:Summary of his process concerning his restriction of residence (“Wohnsitzauflage”) & of the legal situation https://thevoiceforum.org/node/565
French:
Résumé de la situation de monsieur Gaston Ebua quant à son droit d'asile et aux procédures judiciaires en cours pour sa domicili http://www.thevoiceforum.org/node/575
*****
Zusammenfassung des aufenthaltsrechtlichen Situation von Herrn Gaston Ebua und dem Stand des Verfahrens bezüglich seine Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt, 16.07.2007
„Zugleich hat sich Herr Ebua an den UNHCR in Berlin gewandt. Alt anerkannter Flüchtling ist der UNHCR für Herrn Ebua zuständig. Der UNHCR hat sich in der Angelegenheit von Herrn Ebua an die Ausländerbehörde gewandt, eine Antwort ist noch eingetroffen.“ ..... Antonia v.d. Behrens Rechtsanwältin, Berlin https://thevoiceforum.org/node/554
UNHCR: Freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge
Veröffentlicht am: Freitag, 10. August 2007
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) kritisiert die Praxis deutscher Behörden, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschen-rechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden (sog. subsidiär schutzberechtigte Personen), keine freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen. Diese Maßnahme sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht". http://www.thevoiceforum.org/node/553
http://www.unhcr.de/aktuell/einzelansicht/article/31/unhcr-fordert-freie-wahl-des-wohnsitzes-fuer-fluechtlinge.html
Interview mit Gaston Ebua zur Wohnsitzauflage
Radio Dreyeckland, Freiburg 102,3 MHz 17.07.2007
Interview mit Gaston Ebua, der in Berlin lebt und eine Wohnsitzauflage für Darmstadt hat. Die Berliner Ausländerbehörde weigert sich seit Jahren, ein Gerichtsurteil aus Darmstadt anzuerkennen, das ihm erlaubt, in Berlin zu wohnen. Mittlerweile haben seine Papiere die Gültigkeit verloren... Gaston Ebua, anerkannter Flüchtling aus Kamerun spricht über seine Situation und die Forderungen der Gruppe The VOICE Africa and Refugee Forum.
RADIO Radio Dreyeckland, Freiburg http://www.freie-radios.net/portal/content.php?id=18084
RADIO Radio Dreyeckland, Freiburg
Information in English and Deutsch:
+ On Gaston court process and protest
English:
-German state and the Border Police monitor and control Gaston Ebua’s movement
http://www.thevoiceforum.org/gaston-border
-Gaston's Legal Battle from London against German Authorities on Residential Restriction on UN Travel Document: http://www.thevoiceforum.org/gaston-damlon
German: - Gaston’s Rechtstreit.. / Gaston vs City of Darmstadt
http://www.thevoiceforum.org/gaston-Rechtstreit
Police Brutalilty and Racist Controls
Court acquits Gaston Ebua in Potsdam.
Dubious court process against Gaston Ebua in Potsdam 16.01.2007 https://thevoiceforum.org/gaston-potsdam18.01.2007
Freispruch für Gaston
Fragwürdiger Prozeß am Amtsgericht Potsdam gegen Gaston Ebua am 16.01.2007 https://thevoiceforum.org/gaston_potsdamn2007
********
Zusammenfassung des aufenthaltsrechtlichen Situation von Herrn Gaston Ebua und dem Stand des Verfahrens bezüglich seine Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt
16.07.2007
Herr Ebua wurde 2000 von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtling nach
§ 51 Abs. 1 AuslG als Flüchtling anerkannt und ihm wurde eine Aufenthaltsbefugnis zunächst mit einer Wohnsitzauflage für Jena erteilt; diese Wohnsitzauflage wurde später wieder aufgehoben.
Herr Ebua siedelte daraufhin nach Darmstadt über. Dort wurde bei der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis am 14.08.2002 eine Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt verhängt, da Herr Ebua Sozialhilfe bezog.
Gegen diese Wohnsitzauflage legte Herr Ebua Widerspruch ein und erhob Klage, als diesem nicht abgeholfen wurde. Da nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Wohnsitzauflage angeordnet worden war, hatten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund zog Herrn Ebua im Jahr 2003 nach Berlin und beantragte dort Sozialhilfe, die auch bewilligt wurde. Während seines Aufenthalts in Berlin und während des laufenden Klageverfahrens lief die Aufenthaltsbefugnis aus; sie wurde die Ausländerbehörde Berlin am 12.08.2004 um zwei Jahre verlängert. Die Ausländerbehörde Berlin handelte dabei nicht in Amtshilfe für die Stadt Darmstadt, wie aus dem Schriftverkehr zwischen den Ausländerbehörden hervorgeht, sondern in eigener Zuständigkeit.
Die Ausländerbehörde Berlin verfügte mit der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis erneut eine Wohnsitzauflage für die Stadt Darmstadt; gegen diese neue Wohnsitzauflage vom 12.08.2004 legte Herr Ebua ebenfalls Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch ist bis heute nicht entschieden und aus diesem Grund erhob Herr Ebua Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Berlin.
Einige Zeit später erteilte die Ausländerbehörde Berlin ebenfalls in eigener Zuständigkeit Herrn Ebua die Erlaubnis, zu Studienzwecken in London das Bundesgebiet länger als sechs Monate zu verlassen.
Obwohl die Ausländerbehörde Berlin die Aufenthaltsbefugnis von Herrn Ebua verlängert hatte, wurde diese Verlängerung jedoch nicht – trotz vielfacher Anträge - im AZR (Ausländerzentralregister) eingetragen. Dies führte dazu, dass Herr Ebua zwei Mal (einmal am 31.05.2005 und einmal am 26.10.2005), im Flughafen Berlin Schönefeld bei der Ausreise, festgenommen wurde, da seine Aufenthaltsbefugnis im AZR als nicht verlängert eingetragen war. Erst im Frühjahr 2006, nach mehreren Dienstaufsichtsbeschwerden, wurde die Verlängerung in das AZR eingetragen
Als Herrn Ebua sich schon zum Studium in London aufhielt, fand die mündliche Verhandlung in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, um die Rechtmäßigkeit der von der Stadt Darmstadt verfügten Wohnsitzauflage, statt. In diesem Verfahren brachte der Richter – wie auch schon in dem vorhergehenden Schriftwechsel – zum Ausdruck, dass sich seiner Auffassung nach, das Verfahren erledigt habe, da Berlin in eigener Kompetenz die Aufenthaltsbefugnis verlängert habe, Herrn Ebua Sozialhilfe gewähre und somit zuständig geworden sei. Die von der Ausländerbehörde Berlin verhängte neue Wohnsitzauflage sei sehr wahrscheinlich rechtswidrig, aber in jedem Fall separat und nicht in dem Verfahren um die alte Wohnsitzauflage anzugreifen.
Daraufhin erklärten Herr Ebua und die Ausländerbehörde Darmstadt in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2005 das Verfahren für erledigt und Herr Ebua stellte das Verfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungklage um.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt entschied durch Urteil vom 15.03.2005, dass sich das Verfahren um die Wohnsitzauflage erledigt habe, weshalb die Forstsetzungsfeststellungklage zulässig sei, dass diese jedoch unbegründet sei, da die Wohnsitzauflage rechtmäßig gewesen sei.
Dieses Urteil griff Herr Ebua mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Kassel an, der am 17.08.2006 abgewiesen wurde. Mit dieser Abweisung wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt rechtskräftig. Herr Ebua erhob gegen den Beschluss des VGH Kassel Verfassungsbeschwerde; eine Entscheidung über diese ist noch erfolgt und auch nicht absehbar.
Im Berufungszulassungsverfahren stellte sich die Ausländerbehörde Darmstadt weiter auf den Standpunkt, dass sich die alte Wohnsitzauflage erledigt habe und Berlin zuständig sei. Die Ausländerbehörde Berlin legte sich bezüglich der Zuständigkeit nicht fest. Im Rahmen eines Zuständigkeitskärungsverfahren, das von Herrn Ebua am 09.03.2006 eingeleitet worden war, stellte sich die Ausländerbehörde Berlin auf den Standpunkt, dass die Ausländerbehörde Darmstadt die örtlich zuständige Ausländerbehörde sei. Die Ausländerbehörde Berlin argumentierte, dass die Übersiedlung von Herrn Ebua nach Berlin während der aufschiebenden Wirkung, die die Rechtsbehelfe gegen die Wohnsitzauflage hatten, rechtmäßig gewesen sei, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gegen die Wohnsitzauflage jedoch wieder Darmstadt zuständig sei, da sich die Wohnsitzauflage gerade nicht erledigt habe. Die Wohnsitzauflage bleibe so lange in Kraft, bis sie nach § 44 Abs. 6 AuslG (bzw. die entsprechenden Regelung im AufenthG) ausdrücklich aufgehoben worden sei. Da die Wohnsitzauflage nicht aufgehoben worden sei, sei die Erledigterklärung ein „Fehler“ gewesen, der jedoch nichts daran ändere, dass die Wohnsitzauflage weiter für Herrn Ebua gelte. Dieser Auffassung schloss sich dann am 14.06.2006 die Stadt Darmstadt an; obwohl diese bis dahin stets sowohl in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt als auch vor dem VGH Kassel, massiv das Gegenteil vertreten hatte.
Vor dem Ablauf der Aufenthaltsbefugnis im August 2006 beantragte Herr Ebua am 15.06.2006 die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde Berlin. Die Ausländerbehörde teilte mit, dass die Aufenthaltsbefugnis nicht verlängert werden, da die Ausländerbehörde Berlin nicht zuständig sei. Darauf stellte Herr Ebua einen einstweiligen Rechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht Berlin auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis, da er sein Studium in London fortsetzen wollte und sich dafür bis spätestens September 2006 zurückmelden musste. Der einstweilige Rechtsschutzantrag wurde damit begründet, dass sich die alte, von der Stadt Darmstadt erteilte Wohnsitzauflage erledigt habe, weshalb daraus keine Zuständigkeit für die Stadt Darmstadt abgeleitet werden könne und sich die Zuständigkeit somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von Herrn Ebua richte; in jedem Falle sei jedoch die Wohnsitzauflage durch die Erklärung in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der Ausländerbehörde Darmstadt ausdrücklich bzw. konkludent aufgehoben worden, es sei rechtsmissbräuchlich, dass sich die Ausländerbehörde Darmstadt erst auf die Erledigung berufe und nach über einem Jahr ihre Rechtsauffassung ändere und das Gegenteil vertrete. Schließlich führte Herr Ebua aus, dass selbst wenn die alte Wohnsitzauflage noch für Herrn Ebua bindend sein sollte, die Ausländerbehörde Berlin deshalb zuständig sei, weil Herrn Ebua seit 2003 durchgehen Sozialhilfe gewährt würde und er inzwischen seinen Lebens- und Arbeitsmittelpunkt in Berlin hätte, dessen Aufgabe ihm nicht zuzumuten sei; diese faktische Bindung an Berlin sei stärker als die Bindung an Darmstadt durch die Wohnsitzauflage.
Schließlich machte Herr Ebua der Ausländerbehörde Berlin einen Vergleichvorschlag, dass er sich um eine Unterstützung durch Freunden und Freundinnen bemühen würde und damit er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei. Damit wäre das Argument der Ausländerbehörde Berlin, dass der Aufhebung der Wohnsitzauflage der Sozialhilfebezug entgegenstehe, entfallen. Trotzdem lehnte die Ausländerbehörde diesen Vorschlag ab, was dafür spricht, dass es der Ausländerbehörde nicht nur um den Sozialhilfebzug von Herrn Ebua ging und geht.
Über diesen einstweiligen Rechtsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin nicht innerhalb der Rückmeldefrist für Herrn Ebua entschieden, obwohl Herr Ebua dargelegt hatte, dass er sich bis zu einem bestimmten Datum an der Universität zurück melden musste und dies auch persönlich geschehen musste. Nach Ablauf der Rückmeldungsfrist schlug das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde mehr oder weniger offen vor, diese sollte doch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ablehnen, denn dann würde auch die Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages entfallen. Daraufhin stellte Herr Ebua einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter, der zurückgewiesen wurde. Die Ausländerbehörde Berlin lehnt den Antrag auf Verlängerung - wie vom Verwaltungsgericht angeregt - wegen Unzuständigkeit ab, womit die Fiktionswirkung des Antrages entfallen war. Gleichzeitig wies die Ausländerbehörde Herrn Ebua darauf hin, dass er sich strafbar mache, wenn er sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte. Herr Ebua wies die Ausländerbehörde daraufhin, dass die Strafbarkeit davon abhängt, dass der Betreffende vollziehbar ausreisepflichtig sei, was Herr Ebua aufgrund seiner Flüchtlingsanerkennung nicht sei. Eine Antwort erfolgte auf diesen rechtlichen Einwand nicht.
Gegen die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhob Herr Ebua erneut Klage.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag wurde aus formalen Gründen abgelehnt, lediglich wurde festgestellt, dass Herr Ebua einen Anspruch auf Erteilung einer Fiktionsbescheingung für die Zeit hatte, in der die Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden hatte. Über den darauf hin neu gestellten einstweilige Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht bisher nicht entschieden.
Parallel zu dem Verfahren in Berlin um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhob Herr Ebua bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eine Feststellungeklagte und stellten einen einstweilige Rechtsschutzantrag mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt Darmstadt nicht für Herrn Ebua zuständig ist. Er argumentierte, - wie auch schon vor dem Verwaltungsgericht Berlin - damit, dass sich die Wohnsitzauflage erledigt habe bzw. in jedem Fall in der mündlichen Verhandlung damals von der Ausländerbehörde Darmstadt ausdrücklich bzw. konkludent aufgehoben worden sei. Weiter legte Herr Ebua dar, dass er ein Rechtsschutzbedürfshabe, da die Ausländerbehörde Darmstadt ihn ausdrücklich aufgefordert hatte, sich in Darmstadt anzumelden, d.h. seinen Wohnsitz wieder nach Darmstadt zu verlegen. Der einstweilige Rechtsschutzantrag wurde wegen angeblich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt; einer Beschwerde gegen diesen Beschluss half der VGH Kassel nicht ab.
Herr Ebua bezieht seit 2003 durchgehend Sozialhilfe bzw. ALG II von Berlin. In dem AZR ist Berlin seit 2006 als aktenführende Behörde eingetragen und dieser Eintrag ist bis heute nicht geändert worden.
Zur Zeit ist also vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis von Herrn Ebua anhängig, ein einstweiliger Rechtsschutzantrag in der gleichen Angelegenheit und eine Untätigkeitsklage bzgl. des Widerspruchs gegen die von der Ausländerbehörde verfügte Wohnsitzauflage.
Zugleich hat sich Herr Ebua an den UNHCR in Berlin gewandt. Alt anerkannter Flüchtling ist der UNHCR für Herrn Ebua zuständig. Der UNHCR hat sich in der Angelegenheit von Herrn Ebua an die Ausländerbehörde gewandt, eine Antwort ist noch eingetroffen.
Antonia v.d. Behrens
Rechtsanwältin
Karl-Marx-Straße 30
12043 Berlin
Tel: 030 / 629 877 20
Fax: 030 / 629 877 25
www.behrens-boehlo.de
buero@behrens-boehlo.de
Hi Osaren the case stated since i was given geneva convention status as refugee in jena. see more in lawyers brief report in German.
This UNHCR international condemnation of this "spatial restriction"(as official police translation) should apply to all persons irespective of status.
Thanks
Gsaton
Press Links:
Freitag, 10. August 2007
Scharfe Kritik von UN
Berlin bricht Völkerrecht
Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können, erklärte das UN- Flüchtlingskommissariat (UNHCR) in einer Stellungnahme. Die Praxis deutscher Behörden, den betroffenen Personen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verweigern, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen, sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht", hieß es. Dies verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen EU-Recht.
http://www.n-tv.de/837810.html
Flüchtlinge
UNHCR: Deutschland bricht Völker- und Europarecht
Von Stephan Löwenstein, Berlin
Das UNHCR mahnt Verhältnismäßigkeit an
10. August 2007
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) wirft deutschen Behörden vor, Völkerrecht und Europarecht zu brechen. Auflagen, die Flüchtlingen die freie Wahl des Wohnsitzes verwehrten, wenn sie Sozialleistungen beziehen, verstießen gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Recht, teilte das UNHCR am Freitag in Berlin mit. Die Maßnahmen seien „unvereinbar mit dem Völker- und dem Europarecht“.
http://www.faz.net/s/Rub8ABC7442D5A84B929018132D629E21A7/Doc~EEEC11516A…
Verstoß gegen Flüchtlingskonvention
UNHCR: Deutschland verletzt das Völkerrecht
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat Deutschland einen Verstoß gegen das Völkerrecht vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können, erklärte die Organisation in Berlin. Sie kritisierte die Praxis deutscher Behörden, den betroffenen Personen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verweigern, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen.
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID7270068_TYP6_THE_N…
UN werfen Deutschland Bruch des Völkerrechts vor
Auflagen für Flüchtlinge widersprechen nach Ansicht des Hilfswerks UNHCR der Genfer Konvention
Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Asylberechtigte Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können, erklärte das UN- Flüchtlingskommissariat (UNHCR) in einer am Freitag in Berlin veröffentlichten Stellungnahme.
http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?sid=7fd69db8995…
Flüchtlingspolitik: Uno wirft Deutschland Verstoß gegen Völkerrecht vor
Wer in Deutschland als Flüchtling anerkannt ist, kann sich noch lange nicht einen Wohnsitz seiner Wahl aussuchen. Das übernehmen meist die Behörden. Das UN-Flüchtlingskommissariat hält das für völkerrechtswidrig.
Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können, erklärte das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) in einer heute veröffentlichten Stellungnahme. Die Praxis deutscher Behörden, den betroffenen Personen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verweigern, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen, sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht", hieß es. Dies verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen EU-Recht.
http://www.zeit.de/news/artikel/2007/08/10/2355202.xml
11.08.2007 / Titel / Seite 1
Zum Inhalt dieser Ausgabe |
UNO rüffelt Deutschland
Vereinte Nationen fordern freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge. BRD-Praxis der Beschränkung unvereinbar mit internationalem und europäischem Recht
Von Dirk Burczyk
http://www.jungewelt.de/2007/08-11/059.php
Aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen für Flüchtlinge aufheben
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) appelliert an Innenminister von Bund und Ländern, aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen für anerkannte Flüchtlinge aufzuheben.
http://www.unhcr.at/aktuell/einzelansicht/browse/17/article/31/aufentha…?
PHPSESSID=409ebad21290187172b6535354c396b0
Aussenpolitik
10.08.2007
UNHCR wirft Deutschland Völkerrechtsbruch vor
Berlin (dpa) - Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können.
Die Vereinten Nationen werfen Deutschland unzulässige Auflagen für anerkannte Flüchtlinge vor. (Symbolbild)
© dpa
Das erklärte das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) in einer in Berlin veröffentlichten Stellungnahme. Die Praxis deutscher Behörden, den betroffenen Personen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verweigern, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen, sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht", hieß es. Dies verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen EU-Recht. http://magazine.web.de/de/themen/nachrichten/deutschland/aussenpolitik/…,
cc=000005507900044643941OHxpr.html
UNHCR wirft Deutschland Völkerrechtsbruch vor
Berlin (dpa) Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können.
http://www.szon.de/news/politik/aktuell/200708100813.html?apage=1&SZONS…
Das UN-Flüchtlingskommissariat kritisiert fehlende freie Wohnortwahl bei anerkannten Flüchtlingen
UNHCR rügt Auflagen für Flüchtlinge in Deutschland
UNHCR rügt Auflagen für Flüchtlinge in Deutschland ©ddp
(© ddp) 10.08.2007 11:58:58 - Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) wirft Deutschland einen
Verstoß gegen das Völkerrecht vor. Die Organisation kritisierte am
Freitag in Berlin die Praxis deutscher Behörden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor
Abschiebung geschützt werden, keine freie Wahl des Wohnsitzes zu
ermöglichen, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen.
http://www.live-pr.com/unhcr-r-gt-auflagen-f-r-fl-chtlinge-in-r16494.htm
10. August 2007 | 11:10 Uhr Kommentieren | Artikel drucken | Artikel versenden
UNHCR rügt Auflagen für Flüchtlinge in Deutschland
Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) wirft Deutschland einen Verstoß gegen das Völkerrecht vor. Die Organisation kritisierte am Freitag in Berlin die Praxis deutscher Behörden, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, keine freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen. Das sei «unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht».
http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/de/12845825/UNHCR-r%FCgt-Auflage…
UNHCR fordert freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge Deutsche Praxis der Beschränkung laut Gutachten unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht
AP 10.08.2007 09:01
http://www.dieneueepoche.com/articles/2007/08/10/153107.html
Politik
Deutsche Praxis der Beschränkung laut Gutachten unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht
UNHCR fordert freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge
© AP
(PR-inside.com 10.08.2007 08:35:45)
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Berlin (AP) Das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat die deutschen Behörden dringend aufgefordert, Flüchtlingen die freie Wahl ihres Wohnorts zu erlauben. Es unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, die freie Wohnsitzwahl zu verwehren, wenn sie Sozialleistungen beziehen.
http://www.pr-inside.com/de/unhcr-fordert-freie-wahl-des-wohnsitzes-r20…
UNHCR wirft Deutschland in Flüchtlingsfrage Völkerrechtsbruch vor
Berlin (dpa) - Die Vereinten Nationen haben Deutschland wegen unzulässiger Auflagen für anerkannte Flüchtlinge einen Bruch des Völkerrechts vorgeworfen. Flüchtlinge und Ausländer, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, müssten ihren Wohnort frei wählen können, erklärte das UN- Flüchtlingskommissariat in einer Stellungnahme. Die Praxis deutscher Behörden, den betroffenen Personen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verweigern, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen, sei «unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht», hieß es.
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Deutschland: Völker- und Europarecht missachtet
UNHCR fordert freie Wahl des Wohnsitzes für Flüchtlinge - Beschränkung laut Gutachten unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht
Berlin - Das UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) hat die deutschen Behörden dringend aufgefordert, Flüchtlingen die freie Wahl ihres Wohnorts zu erlauben. Es unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, die freie Wohnsitzwahl zu verwehren, wenn sie Sozialleistungen beziehen.
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In einer am Freitag in Berlin veröffentlichten Stellungnahme betont die UN-Organisation, solche Auflagen würden gegen die Genfer Flüchtlingskonvention sowie andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen EU-Recht verstoßen.
http://derstandard.at/?url=/?id=2992743
UNHCR fordert freie Wohnsitzwahl für Flüchtlinge
Handlungen "unvereinbar mit Völker- und Europarecht"
Das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) hat die in Deutschland gängigen Wohnsitz-Vorschriften für anerkannte Flüchtlinge als Verstoß gegen das Völker- und Europarecht kritisiert. Die Praxis deutscher Behörden, anerkannten Flüchtlingen und aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung Geschützten keine freie Wohnsitzwahl zu ermöglichen, wenn sie Sozialleistungen beziehen, sei "unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht", erklärte das UNHCR. Die Auflagen verstießen sowohl gegen die Genfer Flüchtlingskonvention als auch gegen Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen EU-Recht.
Dem UNHCR zufolge muss berücksichtigt werden, dass eine beschränkte Wohnsitzfreiheit für die Betroffenen ein schwerwiegender Eingriff sei, da dies "im Einzelfall lebenslang greifen" könne. Die Folgen seien desto gravierender, je kleiner der mit der Auflage zugewiesene Raum für die Wohnsitzwahl sei. Unter anderem bei der Arbeitsplatzsuche könne dies erhebliche Auswirkungen haben, jedoch auch unter familiären und sozialen Gesichtspunkten - etwa dann, wenn im Krankheitsfall die Betroffenen nicht in der Nähe der erweiterten Familie oder von Landsleuten leben könnten.
Neben Diskriminierungsverboten für diese Personengruppen sei in den Menschenrechtsverträgen auch das Recht auf Freizügigkeit verankert, erklärte das UNHCR. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention könne die Freizügigkeit nur beschränkt werden, wenn die entsprechende Regelung für alle Ausländer in Deutschland mit ähnlichem Aufenthaltsstatus gelte. Dies sei aber derzeit nicht der Fall. Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien Beschränkungen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig - um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, Verbrechen zu bekämpfen oder zum Gesundheitsschutz.
Hintergrund der Stellungnahme ist nach Angaben des UNHCR die in vielen Bundesländern gängige Praxis, anerkannten Flüchtlingen und aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung Geschützten einen Wohnsitz nur in dem jeweiligen Bundesland, dem Bezirk oder dem Landkreis zu ermöglichen, in dem die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Selbst eine entsprechende Beschränkung auf einzelne Gemeinden habe es mancherorts schon gegeben.
spe
© 2007 AFP
Veröffentlicht:10.08.2007 16:07 Uhr
Veröffentlicht:10.08.2007 16:07 Uhr
http://www.tah.de/afp/story.html?xF=afp//deutsch/journal/pol/0708101407…
10.08.2007 - 14:14 Uhr FTD: Uno wirft Deutschland Bruch des Völkerrechts vor
Das Uno-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) hat die Auflagen für anerkannte Flüchtlinge in Deutschland scharf kritisiert. Die Bundesregierung soll eine freie Wahl des Wohnortes in Deutschland lebender Flüchtlinge sicherstellen.
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Das UNHCR kritisierte am Freitag die deutsche Praxis, anerkannten Flüchtlingen und vor Abschiebung geschützten Menschen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verwehren, wenn sie öffentliche Sozialleistungen beziehen. Diese Auflage sei weder mit dem Völker- noch dem Europarecht vereinbar und richte sich gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, teilte die Organisation mit.
Hintergrund der Stellungnahme ist die in vielen Bundesländern gängige Praxis, anerkannten Flüchtlingen und vor Abschiebung geschützten Personen einen Wohnsitz nur in dem jeweiligen Bundesland dem Bezirk oder dem Landkreis zu ermöglichen, in denen die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Damit soll der unkontrollierte Umzug ausländischer Sozialhilfeempfänger verhindert werden. So soll eine Verschiebung der Kosten bei Ländern und Gemeinden vermieden werden.
Das Vorgehen der deutschen Behörden erschwere den Erhalt sozialer und familiärer Bindungen und die Arbeitsplatzsuche, monierte das UNHCR. Das Recht auf Freizügigkeit dürfe laut Europäischem Menschenrechtsgerichtshof nur dann beschränkt werden, wenn ein so genanntes "zwingendes soziales Bedürfnis" vorliege. Der Eingriff müsse ferner dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit gerecht werden, was hier nicht der Fall sei. Die Maßnahme könne im Einzelfall lebenslang greifen. Sie sei umso gravierender, je kleiner der mit der Auflage zugewiesene Raum für die Wohnsitzwahl sei.
(c) FTD
http://www.finanztreff.de/ftreff/news,id,27288171,sektion,ftd.html